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Erläuterungen C/2025/6088 zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
(ABl. C, C/2025/6088 vom 10.11.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 2 wie folgt geändert:
Auf Seite 332 wird folgende Erläuterung eingefügt:
| " 8427 | Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren:
und |
| 8429 | Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:
Hierher gehören auch selbstfahrende Maschinen auf Rädern, ausgestattet mit einem ausfahrbaren Frontausleger - an dem verschiedene auswechselbare Arbeitsorgane (z.B. Gabeln, Palettengabeln, Arme, Zangen, Schaufeln) befestigt werden können -, aufgrund dessen sie für eine Einreihung in die Positionen 8427 oder 8429 infrage kommen. Je nach Konfiguration zum Zeitpunkt der Gestellung erfolgt die Einreihung anhand der folgenden Grundsätze:
|
2) ABl. C 119 vom 29.03.2019 S. 1.
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ENDE |
(Stand: 10.11.2025)
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