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Regelwerk, EU 2025, Zoll - EU Bund

Erläuterungen C/2025/6088 zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(ABl. C, C/2025/6088 vom 10.11.2025)


Ergänzende Informationen
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur


Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 2 wie folgt geändert:

Auf Seite 332 wird folgende Erläuterung eingefügt:

" 8427 Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren:

und

8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

Hierher gehören auch selbstfahrende Maschinen auf Rädern, ausgestattet mit einem ausfahrbaren Frontausleger - an dem verschiedene auswechselbare Arbeitsorgane (z.B. Gabeln, Palettengabeln, Arme, Zangen, Schaufeln) befestigt werden können -, aufgrund dessen sie für eine Einreihung in die Positionen 8427 oder 8429 infrage kommen.

Je nach Konfiguration zum Zeitpunkt der Gestellung erfolgt die Einreihung anhand der folgenden Grundsätze:

  1. Maschinen, die mit einem speziellen, auswechselbaren Arbeitsorgan gestellt werden, sind in die Position einzureihen, die der Funktion der mit diesem Arbeitsorgan ausgestatteten Maschinen entspricht. Wird die Maschine beispielsweise mit einer Gabel gestellt, so sollte sie in die Position 8427 eingereiht werden (siehe auch Avise zum Harmonisierten System zu Unterposition 8427 20/1);
  2. Maschinen, die mit mehreren auswechselbaren Arbeitsorganen gestellt werden, sodass sie Funktionen ausführen können, die in den Anwendungsbereich der Positionen 8427 und 8429 fallen, sind gemäß der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI oder gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c) einzureihen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8426 'Selbstfahrende und andere bewegliche Maschinen, Apparate und Geräte' Buchstabe b) Nr. 1));
  3. werden die gleichen Maschinen ohne die oben beschriebenen auswechselbaren Arbeitsorgane gestellt, so sind sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in die Position 8429 einzureihen."


1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

2) ABl. C 119 vom 29.03.2019 S. 1.


ENDE

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(Stand: 10.11.2025)

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