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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/46 der Kommission vom 3. Dezember 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme Russlands in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/46 vom 09.01.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG 1 der Kommission, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. Aus diesem Grund muss die Kommission nach der Richtlinie (EU) 2015/849 die Drittländer mit hohem Risiko ermitteln, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen (im Folgenden "Drittländer mit hohem Risiko").

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission 2 sind solche Drittländer mit hohem Risiko aufgeführt.

(3) Angesichts der hochgradigen Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des hohen Volumens an grenzüberschreitenden Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung stellt jedes Risiko, das von einem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für das internationale Finanzsystem ausgeht, auch ein Risiko für das Finanzsystem der Union dar.

(4) In der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1393 der Kommission 3 wird anerkannt, dass auch von Drittländern, die nicht offiziell Gegenstand eines Aufrufs zum Handeln oder einer verstärkten Überwachung durch die Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (FATF) sind, eine Bedrohung für die Integrität des Finanzsystems der Union ausgehen könnte, insbesondere wenn die Mitgliedschaft solcher Länder in der FATF wegen grober Verstöße gegen die Grundprinzipien der FATF, ausgesetzt ist. Gemäß Artikel 1a der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1184 der Kommission 4 muss die Kommission die Überprüfung dieser Drittländer bis zum 31. Dezember 2025 abschließen, um zu bewerten, ob der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 entsprechend geändert werden sollte.

(5) Die Mitgliedschaft der Russischen Föderation (im Folgenden "Russland") in der FATF wurde wegen grober Verstöße gegen die Grundprinzipien der FATF ausgesetzt. Somit erfüllt Russland die Kriterien für die Bewertung gemäß Artikel 1a der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1184. Da die Mängel des russischen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen könnten, hat die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und den Behörden der Mitgliedstaaten eine Prima-facie-Bewertung des Systems des Landes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchgeführt.

(6) Bei der Bewertung wurde eine Reihe strategischer Mängel festgestellt, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften und Maßnahmen Russlands im Bereich der Unabhängigkeit der zentralen Meldestelle und ihrer Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit entsprechenden Stellen in anderen Ländern, den Rechtsvorschriften und Maßnahmen Russlands im Bereich der Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer sowie der Verfügbarkeit und Genauigkeit von Informationen und den Rechtsvorschriften und Maßnahmen Russlands im Bereich der Anwendung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Kryptowerte. Solche Mängel setzen den Binnenmarkt Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aus, die gemindert werden sollten.

(7) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Russland als Drittland mit hohem Risiko einzustufen ist und in den Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgenommen werden sollte. Da Russland in keine der Kategorien von Drittländern mit hohem Risiko im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 fällt, sollte diesem Anhang eine neue Kategorie hinzugefügt werden, in der Drittländer mit hohem Risiko aufgeführt sind, die nicht Gegenstand eines Aufrufs zum Handeln oder einer verstärkten Überwachung durch die FATF sind, deren Mitgliedschaft bei dieser internationalen Einrichtung für die Festlegung von Standards jedoch ausgesetzt ist.

(8) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 sollte daher entsprechend geändert werden

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(Stand: 09.01.2026)

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