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Delegierte Verordnung (EU) 2026/56 der Kommission vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf das Lufttüchtigkeitszeugnis und das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis
(ABl. L 2026/56 vom 19.01.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 62 Absatz 13 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 2 sind die Anforderungen an die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Anforderungen an die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen.
(2) Die Komplexität dieser Durchführungsbestimmungen sollte verringert werden, um sie an die Risiken anzupassen, die mit den verschiedenen Luftfahrzeugkategorien, Flugbetriebsarten und der Vorgeschichte von Luftfahrzeugen verbunden sind. Die Vorschriften in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 müssen vereinfacht und harmonisiert werden, um sie klarer zu gestalten und Fehlinterpretationen zu vermeiden.
(3) Aufgrund der in Bezug auf Lufttüchtigkeitszeugnisse bzw. Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit bestehenden komplexen Abhängigkeiten zwischen der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 3 ist es notwendig, diese beiden Verordnungen besser aneinander anzugleichen, insbesondere im Hinblick auf Luftfahrzeuge, die zwischen Mitgliedstaaten übertragen oder in die Union eingeführt werden.
(4) Um den freien Verkehr von Luftfahrzeugen innerhalb der Union zu verbessern, ist es notwendig, das Verfahren für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bei der Übertragung von Luftfahrzeugen zwischen Mitgliedstaaten zu vereinfachen und Antragstellern zu ermöglichen, bei der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie das Luftfahrzeug eintragen lassen möchten, ein Lufttüchtigkeitszeugnis zu beantragen.
(5) Die Anforderungen für die Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw. eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses sollten geändert werden, um den Anwendungsbereich auf gebrauchte Luftfahrzeuge auszudehnen, die zuvor für Tätigkeiten oder Dienste im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzt wurden und bei denen es sich nicht um Luftfahrzeuge aus Drittländern handelt.
(6) Bei der Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein aus einem Drittland eingeführtes Luftfahrzeug ist eine Erklärung über den Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs erforderlich. Ist diese Erklärung nicht verfügbar und kann sie nicht eingeholt werden, sollte ein alternativer Mechanismus auf der Grundlage von Untersuchungs- und Prüftätigkeiten eingeführt werden.
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 08/2024 4, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. Anhang I (Teil 21) wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert;
2. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 7. August 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Oktober 2025
(Stand: 21.01.2026)
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