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Durchführungsverordnung (EU) 2026/100 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf das Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit, das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Meldung von Ereignissen sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
(ABl. L 2026/100 vom 19.01.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a, e und g, Artikel 62 Absatz 14 Buchstabe a und Artikel 72 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 2 sind die Anforderungen an die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Anforderungen an die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen.
(2) In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 3 sind die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Anforderungen für die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit.
(3) Die Komplexität dieser Durchführungsbestimmungen sollte verringert werden, um sie an die Risiken anzupassen, die mit den verschiedenen Luftfahrzeugkategorien, Flugbetriebsarten und der Vorgeschichte von Luftfahrzeugen verbunden sind. Die Vorschriften in den Anhängen der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 müssen vereinfacht und harmonisiert werden, um sie klarer zu gestalten und Fehlinterpretationen zu vermeiden.
(4) Nach Anhang I (Teil-M) und Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 muss ein Luftfahrzeug in regelmäßigen Abständen einer Lufttüchtigkeitsprüfung unterzogen werden, um die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses sicherzustellen. Nach zufriedenstellendem Abschluss einer Prüfung der Lufttüchtigkeit wird eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt bzw. eine Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erteilt. Wird eine Empfehlung erteilt, so muss sie der zuständigen nationalen Behörde übermittelt werden, die nach einer zufriedenstellenden Bewertung die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellt.
(5) Die Notwendigkeit einer Empfehlung sollte auf Fälle beschränkt werden, in denen die Einbeziehung der zuständigen nationalen Behörden erforderlich ist, um das erwartete Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Um die Wirksamkeit der Lufttüchtigkeitsprüfung zu erhöhen, ist es daher erforderlich, die Anforderungen an die Prüfung der Lufttüchtigkeit in Anhang I (Teil-M), Anhang Vb (Teil-ML), Anhang Vc (Teil-CAMO) und Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zu ändern.
(6) Aufgrund der in Bezug auf Lufttüchtigkeitszeugnisse bzw. Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit bestehenden komplexen Abhängigkeiten zwischen den Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 ist es notwendig, diese beiden Verordnungen besser aneinander anzugleichen, insbesondere im Hinblick auf Luftfahrzeuge, die zwischen Mitgliedstaaten übertragen oder in die Union eingeführt werden.
(7) Um den freien Verkehr von Luftfahrzeugen innerhalb der Union zu verbessern, ist es notwendig, das Verfahren für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bei der Übertragung von Luftfahrzeugen zwischen Mitgliedstaaten zu vereinfachen und Antragstellern zu ermöglichen, bei der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie das Luftfahrzeug eintragen lassen möchten, ein Lufttüchtigkeitszeugnis zu beantragen.
(Stand: 23.01.2026)
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