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Delegierte Verordnung (EU) 2026/118 der Kommission vom 7. November 2025 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit und zur Aufhebung der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/118 vom 23.01.2026)
Neufassung -Ersetzt RL (EU) 2020/12
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absätze 1 und 4, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind die Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung von Zeugnissen über die Qualifikationen von Personen, die am Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt sind, festgelegt. Mit der Ausstellung dieser Zeugnisse soll die Mobilität erleichtert und die Sicherheit der Schifffahrt und der Schutz des menschlichen Lebens und der Umwelt gewährleistet werden.
(2) Um harmonisierte Mindeststandards für die Ausstellung von Zeugnissen über Qualifikationen zu gewährleisten, wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 durch Festlegung von Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit zu erlassen.
(3) Die Tätigkeit der Union im Bereich der Binnenschifffahrt sollte darauf ausgerichtet sein, bei der Ausgestaltung der Standards für Binnenschiffe in der Union Einheitlichkeit zu gewährleisten.
(4) Der Europäische Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité européen pour l'élaboration de standards dans le domaine de la navigation intérieure - CESNI) wurde am 3. Juni 2015 unter dem Dach der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) eingesetzt, um Sachverständige der Mitgliedstaaten und der ZKR sowie Vertreter internationaler Organisationen für die Zwecke der Festlegung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt zusammenzubringen.
(5) In seiner Sitzung vom 8. November 2018 nahm der CESNI die erste Ausgabe des Europäischen Standards für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt (European Standard for Qualifications in Inland Navigation - ES-QIN 2018/1) an. Dieser mehrere Einzelstandards umfassende Standard wurde mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission 2 in den Rechtsrahmen der Union übernommen.
(6) Seitdem haben die praktischen Erfahrungen im Bereich der Binnenschifffahrt gezeigt, dass die bestehenden Standards Schwachstellen haben und aktualisiert werden müssen. Daher hat der CESNI in seiner Sitzung vom 11. April 2024 eine aktualisierte Ausgabe des Europäischen Standards für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt, den ES-QIN 2024/1, angenommen 3 Die neuen Standards umfassen Bestimmungen zur Stärkung der Befähigungen auf Führungsebene in Bezug auf die Schifffahrt in der Nähe von Seeschiffen, mit denen auf Risiken aufgrund eines Mangels an Kenntnissen des Schiffsführers für die Fahrt auf Abschnitten, auf denen Binnenschiffe und Seeschiffe gleichzeitig fahren, begegnet werden soll, Verweise auf den Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe und den Europäischen Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste sowie terminologische und redaktionelle Präzisierungen.
(7) Gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sollten die im Rahmen jener Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte auf die vom CESNI festgelegten Standards verweisen und deren vollständigen Wortlaut enthalten, sofern diese Standards verfügbar und auf dem aktuellen Stand sind, gegebenenfalls einschlägige in den Anhängen jener Richtlinie festgelegte Anforderungen erfüllen und die Interessen der Union durch Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI nicht beeinträchtigt werden. Die drei Voraussetzungen waren in Bezug auf die Annahme des ES-QIN 2024/1 durch den CESNI erfüllt. Daher sollte der ES-QIN 2024/1 in das Unionsrecht übernommen werden.
(Stand: 28.01.2026)
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