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Delegierte Verordnung (EU) 2026/137 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Unionsgeschmacksmuster durch Vorschriften zur Festlegung der Einzelheiten bestimmter Verfahren in Bezug auf eingetragene Geschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission
(ABl. L 2026/137 vom 19.03.2026)
Neufassung -Ersetzt zum 01.07.2026 VO (EG) 2245/2002
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Unionsgeschmacksmuster 1, insbesondere Artikel 47b, 53a, 55a, 64a, 65a, 66a, 66d, 66f, 66i, 67c, 78a und -106a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde ein unionseigenes System zum Schutz von Geschmacksmustern auf Unionsebene auf der Grundlage einer Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden "Amt") geschaffen
(2) Mit der Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 geändert, indem die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst wurden. Um dem sich aus dieser Angleichung ergebenden neuen Rechtsrahmen zu entsprechen, müssen im Wege von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten bestimmte Vorschriften erlassen werden. Die neuen Vorschriften sollten die bestehenden Vorschriften ersetzen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission 3 festgelegt sind. Die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 sollte daher aufgehoben werden.
(3) Das Amt ist sowohl für die Eintragung der Unionsmarke als auch des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters zuständig. Im Interesse der Rechtssicherheit, Kohärenz und Vereinfachung sollten die mit dieser Verordnung zu erlassenden Vorschriften daher so weit wie möglich an die Vorschriften für Unionsmarken gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission 4 angeglichen werden.
(4) Die Prüfung und Eintragung von Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern sollte wirksam, effizient und zügig unter Anwendung transparenter, gründlicher, gerechter und ausgewogener Verfahren erfolgen. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit ist es erforderlich, die Einzelheiten des Verfahrens zur Änderung unwesentlicher Einzelheiten einer Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters, zur Behebung eines Mangels oder aus Antrieb des Antragstellers, eindeutig festzulegen. Diese Regelung sollte einerseits im Einklang mit den Bestimmungen über die Änderung von Unionsmarken stehen, andererseits an die Besonderheiten von Wiedergaben eines Geschmacksmusters angepasst werden, um das Anmeldeverfahren für Geschmacksmuster zu erleichtern.
(5) Die Verfahrensvorschriften für die Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters sollten sicherstellen, dass ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster auf dem Wege eines transparenten, gründlichen, gerechten und ausgewogenen Verfahrens wirksam und effizient für nichtig erklärt werden kann. Aus Gründen der größeren Rechtssicherheit, Klarheit und Kohärenz ist es angebracht, die Verfahrensvorschriften so weit wie möglich an diejenigen anzupassen, die für Nichtigkeitsverfahren hinsichtlich Unionsmarken gelten. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, sowohl den Inhalt, der Teil eines jeden Antrags auf Nichtigkeit sein sollte, als auch die spezifischen inhaltlichen Anforderungen je nach geltend gemachtem Nichtigkeitsgrund eindeutig festzulegen. Im Sinne eines geringeren Verwaltungsaufwands sollten die Bestimmungen dieser Verordnung auch die Anforderungen an die Substanziierung älterer Rechte in Fällen beinhalten, in denen der Inhalt der einschlägigen Nachweise online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbar ist. Ferner muss die derzeitige Praxis des Amtes hinsichtlich des Verlangens des Nachweises der ernsthaften Benutzung bestätigt werden, wenn der Antrag auf Nichtigerklärung auf einer älteren Marke beruht.
(6) Als Gegenmaßnahme zur eingeschränkten Sachprüfung der Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern vor der Eintragung und zur Erleichterung der effizienten Nichtigerklärung rechtswidrig eingetragener Unionsgeschmacksmuster sollte ein beschleunigtes Nichtigkeitsverfahren für Fälle vorgesehen werden, in denen der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters die Nichtigkeitsgründe oder den Antrag nicht bestreitet.
(Stand: 19.03.2026)
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