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2026/139 - UN-Regelung Nr. 107 Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 oder M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale
(ABl. L 2026/139 vom 29.01.2026)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Änderungsserie 10 - Datum des Inkrafttretens: 8. Oktober 2022
Änderungsserie 11 - Datum des Inkrafttretens: Mai 2026
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:
ECE/TRANS/WP.29/2019/12
ECE/TRANS/WP.29/2019/10
ECE/TRANS/WP.29/2020/14
ECE/TRANS/WP.29/2021/26
ECE/TRANS/WP.29/2022/53
ECE/TRANS/WP.29/2025/105
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2018/237 - UN-Regelung Nr. 107 [2018] |
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Regelung gilt für jedes Eindeck-Einzelfahrzeug, Doppeldeck-Einzelfahrzeug oder -Gelenkfahrzeug der Klassen M2 oder M3 1.
1.2. Die Anforderungen dieser Regelung gelten jedoch nicht für die folgenden Fahrzeuge:
1.2.1. Fahrzeuge zur Beförderung von Sicherheitskriterien unterliegenden Personen, zum Beispiel Strafgefangenen;
1.2.2. Fahrzeuge zur Beförderung verletzter oder kranker Personen (Krankenwagen)
1.2.3. Geländefahrzeuge
1.2.4. Fahrzeuge, die speziell für die Beförderung von Schülern ausgelegt sind.
1.3. Die Anforderungen dieser Regelung finden auf die folgenden Fahrzeuge nur insofern Anwendung, als sie mit deren Zweckbestimmung und Funktion vereinbar sind:
1.3.1. Fahrzeuge zur Verwendung durch die Polizei und die Sicherheits- und Streitkräfte
1.3.2. Fahrzeuge zur Beförderung von höchstens 8 Personen (außer dem Fahrer), deren übrige Sitze nur für die Benutzung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind. Beispiele dafür sind Fahrbüchereien, mobile Kirchen, mobile Büros, mobile Messestände und Infomobile. Die während der Fahrt zu benutzenden Sitze dieser Fahrzeuge müssen für die Benutzer deutlich kenntlich gemacht werden.
1.4. Bis zur Aufnahme geeigneter Bestimmungen hindert keine Vorschrift dieser Regelung eine Vertragspartei des Übereinkommens daran, Anforderungen für auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassene Fahrzeuge festzulegen, die sich auf den Einbau von und die technischen Anforderungen für innen oder außen angebrachte Einrichtungen beziehen, die akustisch und/oder visuell die Route und/oder den Bestimmungsort angeben.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1. "Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug der Klasse M2 oder M3 gemäß der Definition im vorstehenden Absatz 1.2.1.1. Fahrzeuge, die zusätzlich zum Fahrer mehr als 22 Fahrgäste befördern können, werden in drei Fahrzeugklassen unterteilt:
2.1.1.1. "Klasse I": Fahrzeuge mit Stehplätzen, die die Beförderung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen.
2.1.1.2. "Klasse II": Fahrzeuge, die hauptsächlich zur Beförderung sitzender Fahrgäste gebaut und so ausgelegt sind, dass die Beförderung stehender Fahrgäste im Gang und/oder in einem Bereich, der nicht größer ist als der Raum von zwei Sitzbänken, möglich ist.
2.1.1.3. "Klasse III": Fahrzeuge, die ausschließlich für die Beförderung sitzender Fahrgäste gebaut sind.
2.1.1.4. Ein Fahrzeug kann zu mehr als einer Klasse gehören; in diesem Fall kann es für jede Klasse, der es entspricht, genehmigt werden.
2.1.2. Fahrzeuge, die zusätzlich zum Fahrer bis zu 22 Fahrgäste befördern können, werden in zwei Fahrzeugklassen unterteilt:
2.1.2.1. "Klasse A": Fahrzeuge, die zur Beförderung stehender Fahrgäste ausgelegt sind; ein Fahrzeug dieser Klasse verfügt über Sitze, und es müssen Stehplätze vorgesehen sein.
2.1.2.2. "Klasse B": Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung stehender Fahrgäste ausgelegt sind; in einem Fahrzeug dieser Klasse sind keine Stehplätze vorgesehen.
(Stand: 11.02.2026)
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