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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/196 der Kommission vom 28. Januar 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Carrageen (E 407), Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektinen (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Spezifikationen für Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektine (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/196 vom 29.01.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 3 enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe.

(3) Die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 genannten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4) Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektine (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe.

(5) Am 20. Januar 2017 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Johannisbrotkernmehl (E 410) als Lebensmittelzusatzstoff 4 ab. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass keine numerische akzeptierbare Tagesdosis (ADI) benötigt wird und hinsichtlich der gemeldeten Verwendungen und Verwendungsmengen keine Sicherheitsbedenken bestehen. Säuglinge und Kleinkinder, die Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zu sich nehmen, können jedoch aufgrund ihrer Grunderkrankung empfindlicher auf die gastrointestinalen Wirkungen von Johannisbrotkernmehl (E 410) reagieren. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass anhand der vorliegenden Daten nicht angemessen beurteilt werden kann, ob die Verwendung von Johannisbrotkernmehl (E 410) in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder ( Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2) sicher ist. Die Behörde empfahl, an den Spezifikationen für Johannisbrotkernmehl ( E 410) in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 einige Änderungen vorzunehmen. Darüber hinaus empfahl die Behörde, Carrageen (E 407) in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in die Fußnote zu "Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse für Kleinkinder" (derzeitige Lebensmittelkategorie 01.10) zur Regelung der kombinierten Verwendung der Gummistoffe aufzunehmen.

(6) Am 18. Juli 2018 veröffentlichte die Behörde eine öffentliche Aufforderung zur Übermittlung technischer und toxikologischer Daten zu Johannisbrotkernmehl ( E 410) betreffend Verwendungen in Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen, einschließlich Säuglingen unter 16 Wochen, um die Daten zu erheben, die sie benötigt, um ihre Empfehlungen für diesen Lebensmittelzusatzstoff abzugeben. Die Unternehmer stellten auf die Aufforderung hin Daten zur Verfügung.

(7) Am 9. Februar 2023 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten ab, das die Neubewertung von Johannisbrotkernmehl (E 410) als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln für Säuglinge unter 16 Wochen und die Folgemaßnahmen nach seiner Neubewertung als Lebensmittelzusatzstoff zur Verwendung in Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen 5 zum Gegenstand hat. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Johannisbrotkernmehl (E 410) in Lebensmitteln der Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2

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