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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/283 der Kommission vom 12. Dezember 2025 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 2025 vorgenommene Aktualisierung der Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/283 vom 18.03.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission 2 wird das einheitliche elektronische Berichtsformat festgelegt, das Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die Erstellung ihrer Jahresfinanzberichte verwenden müssen. Die darin enthaltenen konsolidierten Abschlüsse werden entweder nach den durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in das Unionsrecht übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards - für gewöhnlich als International Financial Reporting Standards (IFRS) bezeichnet - oder nach den vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen IFRS, deren Gleichwertigkeit mit den von der Union übernommenen IFRS in der Entscheidung 2008/961/EG der Kommission 4 festgestellt wurde, aufgestellt.

(2) Die für das einheitliche elektronische Berichtsformat zu verwendende Basistaxonomie beruht auf der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie und erweitert diese. Die IFRS-Stiftung aktualisiert die IFRS-Taxonomie alljährlich, um u. a. der Veröffentlichung neuer IFRS, Änderungen an bestehenden IFRS, der Analyse der in der Praxis üblichen Angaben oder allgemeinen inhaltlichen oder technischen Verbesserungen der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie Rechnung zu tragen.

(3) Im März 2025 veröffentlichte die IFRS-Stiftung die Aktualisierung der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie. Dieser Aktualisierung wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 Rechnung getragen.

(4) Auch wenn nur bestimmte Teile dieser Anhänge aktualisiert werden müssen, sollten sie doch vollständig ersetzt werden, um insbesondere die Übersichtlichkeit der 2025 aktualisierten Tabellen für die Anwender zu verbessern. Dies wird die Umsetzung der Auszeichnungsvorschriften erleichtern und hinsichtlich der Vergleichbarkeit der in der Union und weltweit nach den IFRS aufgestellten elektronischen Abschlüsse den höchsten Standard gewährleisten. Auch die Anhänge III und V sollten aktualisiert werden, um den jüngsten Entwicklungen bei den Inline XBRL-Spezifikationen für Reporting Packages Rechnung zu tragen.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Um den Emittenten genügend Zeit für die effektive Umsetzung der neuen Anforderungen zu geben und die Befolgungskosten so gering wie möglich zu halten, sollte die neue Taxonomie für Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Doch sollten Emittenten diese Änderungen bereits auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, anwenden dürfen.

(7) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(8) Diese Verordnung stellt eine technische Aktualisierung dar und geht deshalb weder mit neuen Grundsätzen noch einer wesentlichen Änderung der bestehenden Grundsätze einher. Die ESMa hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, weder öffentliche Konsultationen durchgeführt noch die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert. Sie hat nicht die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt, da dies gemessen am Umfang und an den Auswirkungen dieser Änderung gänzlich unverhältnismäßig gewesen wäre

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

2. Anhang II wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

3. In Anhang III wird folgende Nummer 5 angefügt:

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