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Regelwerk, EU 2026, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2026/302 - UN-Regelung Nr. 108 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

(ABl. L 2026/302 vom 06.03.2026)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations.

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 - Datum des Inkrafttretens: 11. Januar 2026

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:

ECE/TRANS/WP.29/2024/63

ECE/TRANS/WP.29/2025/73

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für die Herstellung runderneuerter Luftreifen * ** die hauptsächlich für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, O1 und O2 1 2 bestimmt sind. Sie gilt jedoch nicht für die Herstellung von

1.1. runderneuerten Reifen in einer Geschwindigkeitskategorie von weniger als 120 km/h oder runderneuerten Reifen, die für Geschwindigkeiten über 300 km/h geeignet sind,

1.2. Reifen, die ohne Angabe der Symbole für die Geschwindigkeitskategorie und Tragfähigkeitskennzahlen erstmalig hergestellt wurden,

1.3. Reifen, die ursprünglich ohne Typgenehmigung nach der Regelung Nr. 30 hergestellt wurden,

1.4. Reifen, die in erster Linie für die Ausrüstung von Oldtimern ausgelegt sind,

1.5. Reifen, die in erster Linie für den Gebrauch im Wettbewerb (Rennen) ausgelegt sind,

1.6. Reifen, die als Notreifen des "Typs T" ausgelegt sind,

1.7. Reifen der Bauart "Reifen mit Notlaufeigenschaften" 3.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden UN-Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen (siehe auch die Abbildung in Anhang 8):

2.1. "Baureihe runderneuerter Luftreifen" bezeichnet eine Baureihe runderneuerter Reifen entsprechend den Angaben in Absatz 4.1.4.

2.2. "Reifenbauart" bezeichnet die technischen Merkmale der Karkasse eines Reifens. Insbesondere unterscheidet man die nachstehenden Reifenbauarten:

2.2.1. "Reifen in Diagonalbauart" oder "Diagonalreifen" bezeichnet eine Reifenbauart, bei der die Kordlagen, die von Wulst zu Wulst verlaufen, abwechselnd in Winkeln von wesentlich weniger als 90 ° zur Mittellinie der Lauffläche angeordnet sind.

2.2.2. "Gürtelbauart mit Diagonalkarkasse" oder "Diagonal-Gürtelreifen" bezeichnet eine Reifenbauart, bei der die Kordlagen, die von Wulst zu Wulst verlaufen, abwechselnd in Winkeln von wesentlich weniger als 90 ° zur Mittellinie der Lauffläche angeordnet sind, wobei die Bauart durch einen Gürtel stabilisiert wird, der aus zwei oder mehreren Lagen von im Wesentlichen undehnbarem Kord besteht.

2.2.3. "Reifen in Radialbauart" oder "Radialreifen" bezeichnet eine Reifenbauart, bei der die Kordlagen im Wesentlichen im Winkel von 90 ° zur Mittellinie der Lauffläche von Wulst zu Wulst in einem Bereich verlaufen, der den größten Teil der Seitenwand einschließt und sich außerhalb des Wulstes und des im Wesentlichen nicht dehnbaren umlaufenden Gürtels befindet, der die Karkasse stabilisiert.

2.3. "Verwendungsart":

2.3.1. "Normalreifen" bezeichnet einen Reifen, der für den normalen Einsatz auf der Straße vorgesehen ist.

2.3.2. "Winterreifen" bezeichnet einen Reifen, dessen Hauptmerkmale, einschließlich des Laufflächenprofils, darauf ausgelegt sind, gegenüber einem Normalreifen vor allem seine Leistung auf Matsch oder Schnee im Hinblick auf die Anfahr- und Traktionseigenschaften zu verbessern.

2.3.3. "Spezialreifen" bezeichnet einen Reifen, der für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße als auch im Gelände oder für andere besondere Zwecke vorgesehen ist. Solche Reifen sind insbesondere dafür bestimmt, das Anfahren und die Stabilisierung der Fahrzeugbewegung unter Geländebedingungen zu ermöglichen.

2.3.4. "Notreifen" bezeichnet einen Reifen, der sich von einem zur Anbringung an einem Fahrzeug für normale Fahrbedingungen bestimmten Reifen unterscheidet und nur für die zeitlich begrenzte Benutzung unter eingeschränkten Fahrbedingungen vorgesehen ist.

2.4. "Wulst" bezeichnet den Teil des Reifens, dessen Form und Bauart so beschaffen ist, dass er sich der Felge anpasst und den Reifen auf ihr hält;

2.5. "Kord" bezeichnet die Stränge, die die Gewebelagen des Reifens bilden.

2.6. "Lage" bezeichnet eine Schicht aus "gummiertem", parallel verlaufendem Kord.

2.7.

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