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2026/308 - UN-Regelung Nr. 109 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger
(ABl. L 2026/308 vom 06.03.2026)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 - Datum des Inkrafttretens: 11. Januar 2026
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:
ECE/TRANS/WP.29/2024/64
ECE/TRANS/WP.29/2025/74
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung umfasst die Herstellung runderneuerter Luftreifen * **, die hauptsächlich, aber nicht nur, für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N, O3 und O4 1 2 bestimmt sind. Sie gilt jedoch nicht für die Herstellung von
1.1. runderneuerten Reifen mit Nenngeschwindigkeitskategorie unter achtzig (80) km/h (Geschwindigkeitskategorie "F"),
1.2. Reifen, die ohne Angabe der Symbole für die Geschwindigkeitskategorie und/oder Tragfähigkeitskennzahlen erstmalig hergestellt wurden,
1.3. Reifen, die ursprünglich ohne Typgenehmigung nach der UN Regelung Nr. 54 hergestellt wurden.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden UN-Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen (siehe auch die Abbildung in Anhang 9):
2.1. "Baureihe runderneuerter Reifen" bezeichnet eine Baureihe runderneuerter Reifen entsprechend den Angaben in Absatz 4.1.5.2.2. "Runderneuerer" bezeichnet jede Person oder Organisation, die gegenüber der Typgenehmigungsbehörde für alle Belange der Typgenehmigung gemäß dieser Regelung sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist.
2.3. "Reifenhersteller" bezeichnet jede Person oder Stelle, die gegenüber der Typgenehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung für neue Reifen erteilt hat, verantwortlich war sowie dafür, die Übereinstimmung der Produktion gemäß der geltenden Regelung für neue Reifen sicherzustellen.
2.4. "Materialhersteller/Materialzulieferer" bezeichnet die Person oder Stelle, die dem Runderneuerer die Materialien für die Runderneuerung oder Reparatur zur Verfügung stellt.
2.5. "Markenname/Handelsmarke" bezeichnet die Kennzeichnung der Marke oder Handelsmarke, wie sie vom Runderneuerer festgelegt und auf den Seitenwänden des Reifens angegeben ist. Der Markenname/die Handelsmarke kann mit dem Namen des Runderneuerers identisch sein.
2.6. "Handelsbezeichnung" bezeichnet die Kennzeichnung einer Reifenbaureihe durch den Runderneuerer. Sie kann mit dem Markennamen/der Handelsmarke übereinstimmen.
2.7. "Reifenbauart" bezeichnet die technischen Merkmale der Karkasse eines Reifens. Insbesondere unterscheidet man die nachstehenden Reifenbauarten:
2.7.1. "Reifen in Diagonalbauart" oder "Diagonalreifen" bezeichnet eine Reifenbauart, bei der die von Wulst zu Wulst verlaufenden Kordlagen abwechselnd in Winkeln von wesentlich weniger als 90° zur Mittellinie der Lauffläche angeordnet sind.
2.7.2. "Reifen in Radialbauart" oder "Radialreifen" bezeichnet eine Reifenbauart, bei der die von Wulst zu Wulst verlaufenden Kordlagen im Winkel von etwa 90° zur Mittellinie der Lauffläche angeordnet sind und die Karkasse durch einen weitgehend undehnbaren umlaufenden Gürtel stabilisiert wird.
2.8. Verwendungsart:
2.8.1. "Normalreifen" bezeichnet einen Reifen, der nur für die normale Verwendung auf der Straße bestimmt ist.
2.8.2. "Spezialreifen" bezeichnet einen Reifen, der für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße als auch im Gelände oder für andere besondere Zwecke vorgesehen ist. Solche Reifen sind insbesondere dafür bestimmt, das Anfahren und die Stabilisierung der Fahrzeugbewegung unter Geländebedingungen zu ermöglichen.
2.8.3. "Winterreifen" bezeichnet einen Reifen, dessen Hauptmerkmale, einschließlich des Laufflächenprofils, darauf ausgelegt sind, gegenüber einem Normalreifen vor allem seine Leistung auf Matsch oder Schnee im Hinblick auf die Anfahr- und Traktionseigenschaften zu verbessern.
2.9. "Wulst" bezeichnet den Teil des Reifens, dessen Form und Bauart so beschaffen ist, dass er sich der Felge anpasst und den Reifen auf ihr hält.
2.10. "Kord" bezeichnet die Stränge, die die Gewebelagen des Reifens bilden.
2.11. "Lage" bezeichnet eine Schicht aus "gummiertem", parallel verlaufendem Kord.
(Stand: 10.03.2026)
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