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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/346 der Kommission vom 16. Februar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der finanziellen Unterstützung für die Mitgliedstaaten zur Deckung ihrer Ausgaben für die Anpassung und Automatisierung der Grenzübertrittskontrollen zur Umsetzung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS)

(ABl. L 2026/346 vom 30.04.2026)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2018/1240


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 85 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) eingerichtet, das für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige gilt, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten möchten.

(2) Die Betriebs- und Instandhaltungskosten des ETIAS sind durch Einnahmen aus den von den Antragstellern entrichteten Reisegenehmigungsgebühren zu decken. Nach Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 beinhalten die Kosten für den Betrieb des ETIAS auch die finanzielle Unterstützung für die Mitgliedstaaten zur Deckung ihrer Ausgaben für die Anpassung und Automatisierung der Grenzübertrittskontrollen zur Umsetzung des ETIAS.

(3) Diese finanzielle Unterstützung für die Mitgliedstaaten ist aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geschaffenen Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden "Instrument") bereitzustellen.

(4) Das Instrument soll zu dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1148 beitragen, eine wirksame europäische integrierte Grenzverwaltung an den Außengrenzen zu unterstützen, indem schwerpunktmäßig die in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Durchführungsmaßnahmen gefördert werden. Zu diesen Durchführungsmaßnahmen gehören gemäß Anhang II Nummer 1 Buchstabe e der genannten Verordnung die Einrichtung, der Betrieb und die Wartung der IT-Großsysteme im Bereich Grenzverwaltung, insbesondere des ETIAS. Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/1148 kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt zur Deckung der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Anpassung und Automatisierung der Grenzübertrittskontrollen zur Umsetzung des ETIAS im Einklang mit Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(5) Da die Kosten für die Anpassung und Automatisierung der Grenzübertrittskontrollen nicht im Voraus bestimmt werden können, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 innerhalb der festgelegten Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung für das erste, das zweite und jedes folgende Betriebsjahr des ETIAS zu gleichen Teilen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden sollte. Eine solche Aufteilung der finanziellen Unterstützung würde den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirtschaftliche Haushaltsführung und eine wirksame Durchführung Rechtssicherheit in Bezug auf den ihnen zustehenden Betrag bieten.

(6) Die Aufteilung der finanziellen Unterstützung gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung wurde mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Expertengruppe "Informationssysteme für Grenzen und Sicherheit" erörtert.

(7) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 3.

(8) Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten

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