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Regelwerk, EU 2026, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/361 der Kommission vom 19. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 in Bezug auf die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen mit On-Board-Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und Stromverbrauch

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/361 vom 20.02.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Während die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission 2 Anforderungen an die Genehmigung schwerer Nutzfahrzeuge hinsichtlich der Emissionen und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 der Kommission 3 die technischen Anforderungen für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs sowie für die On-Board-Überwachung der Masse von schweren Nutzfahrzeugen auf der Straße enthält, sollte die Konformitätserklärung der On-Board-Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff- und Stromverbrauch ("on-board fuel and energy consumption monitoring", OBFCM) und des On-Board-Massenüberwachungssystems ("on-board mass monitoring", OBMM) Teil des mit der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 eingeführten Typgenehmigungssystems sein. Daher ist es notwendig, eine Verbindung zwischen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen und der Einhaltung der OBFCM-Anforderungen sicherzustellen und neue Emissionsgenehmigungszeichen festzulegen, um die Identifizierung von Fahrzeugen zu ermöglichen, die mit OBFCM-Einrichtungen ausgerüstet sind.

(2) Während die On-Board-Überwachung des Kraftstoffverbrauchs Teil des mit der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 eingeführten Typgenehmigungssystems für Motoren sein sollte, kann die Anforderung hinsichtlich der On-Board-Bestimmung der Gesamtfahrzeugmasse entweder vom Motorhersteller oder von dem Hersteller, der für die Typgenehmigung des Fahrzeugs verantwortlich ist, erfüllt werden. Sieht der Motorhersteller die Bestimmung der Fahrzeuggesamtmasse gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 nicht vor, so sollte die Verantwortung für die On-Board-Massenüberwachung bei dem Hersteller liegen, der für den Einbau des Motors in das Fahrzeug verantwortlich ist.

(3) Da die Kraftstoffverbrauchswerte und die CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge, die sich aus den Regelprüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission 4 ergeben, durch Informationen ergänzt werden, die von der OBFCM-Einrichtung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 über den durchschnittlichen tatsächlichen Verbrauch der Fahrzeuge im praktischen Fahrbetrieb aufgezeichnet werden, und da diese Informationen von wesentlicher Bedeutung sind, um beurteilen zu können, ob die Regelprüfverfahren die durchschnittlichen CO2-Emissionen im praktischen Fahrbetrieb sowie die Höhe des Kraftstoff- und Stromverbrauchs angemessen widerspiegeln, sollte die Genauigkeit dieser OBFCM-Einrichtungen bei Prüfungen auf der Straße überprüft werden.

(4) Die erforderlichen Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die Emissionen aus dem Prüfverfahren mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) sollten aufgezeichnet werden, um die Genauigkeit der OBFCM-Einrichtung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 zu bewerten.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 werden die folgenden Absätze 15 und 16 angefügt:

"(15) Für die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen oder die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen stellt der Hersteller sicher, dass die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 der Kommission * erfüllt sind.

Der Hersteller ist jedoch nicht zur Erklärung verpflichtet, dass die Anforderungen gemäß Artikel 2

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