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Durchführungsverordnung (EU) 2026/372 der Kommission vom 20. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Decanol, 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Boscalid, Dodin, Esfenvalerat, Eugenol, Fenpyroximat, Fluazifop-P, Fluazinam, Fluometuron, Fluopyram, Flutolanil, Geraniol, Malathion, Penoxsulam, Pinoxaden, Prohexadion, Proquinazid, Prosulfuron, Pyrethrine, Pyridaben, Pyrimethanil, Sintofen, Spiroxamin, Schwefel und Thymol
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/372 vom 23.02.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 1999/73/EG der Kommission 2 wurde Spiroxamin - befristet bis zum 1. September 2009 - als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen, und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 797/2011 der Kommission 4 wurde dieser Wirkstoff - befristet bis zum 31. Dezember 2021 - genehmigt.
(2) Mit der Richtlinie 2000/50/EG der Kommission 5 wurde der Wirkstoff Prohexadion als Prohexadion-Calcium - befristet bis zum 1. Oktober 2010 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 702/2011 der Kommission 6 wurde die Genehmigung für diesen Wirkstoff - befristet bis zum 31. Dezember 2021 - erneuert.
(3) Mit der Richtlinie 2000/67/EG der Kommission 7 wurde Esfenvalerat - befristet bis zum 31. Juli 2011 - als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2047 der Kommission 8 wurde die Genehmigung für den Wirkstoff - als Substitutionskandidaten - befristet bis zum 31. Dezember 2022 erneuert.
(4) Mit der Richtlinie 2002/48/EG der Kommission 9 wurde der Wirkstoff Prosulfuron - befristet bis zum 30. Juni 2011 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/375 der Kommission 10 wurde die Genehmigung für den Wirkstoff - als Substitutionskandidaten - befristet bis zum 30. April 2024 erneuert.
(5) Mit der Richtlinie 2006/74/EG der Kommission 11 wurde der Wirkstoff Pyrimethanil - befristet bis zum 31. Mai 2017 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(6) Mit der Richtlinie 2008/44/EG der Kommission 12 wurde der Wirkstoff Boscalid - befristet bis zum 31. Juli 2018 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen.
(7) Mit der Richtlinie 2008/107/EG der Kommission 13 wurde der Wirkstoff Fenpyroximat - befristet bis zum 31. Mai 2021 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(8) Mit der Richtlinie 2008/108/EG der Kommission 14 wurden die Wirkstoffe Fluazinam und Flutolanil - befristet bis zum 28. Februar 2019 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(9) Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission 15 wurde der Wirkstoff Pyrethrine - befristet bis zum 31. August 2019 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(10) Mit der Richtlinie 2009/70/EG der Kommission 16 wurde der Wirkstoff Schwefel - befristet bis zum 30. Dezember 2019 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(11) Mit der Richtlinie 2010/17/EU der Kommission 17
(Stand: 23.02.2026)
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