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Durchführungsverordnung (EU) 2026/394 der Kommission vom 23. Februar 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Zugangsrechte zur FuelEU-Datenbank und deren funktionale und technische Spezifikationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/394 vom 24.02.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die Nutzung von erneuerbaren und kohlenstoffarmen Kraftstoffen und Ersatzenergiequellen systematisch im Seeverkehr in der gesamten Union zu steigern, sieht die Verordnung (EU) 2023/1805 einheitliche Vorschriften zur Festlegung eines Grenzwerts für die Treibhausgasintensität der Energie, die an Bord von Schiffen verbraucht werden darf, die Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anlaufen, dort liegen oder aus diesen auslaufen, sowie eine Verpflichtung zur Nutzung der Landstromversorgung oder zum Einsatz emissionsfreier Technologien am Liegeplatz in Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor.
(2) Um die Überwachung von Schiffen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 sicherzustellen, sieht die genannte Verordnung die Einrichtung einer elektronischen Datenbank (im Folgenden "FuelEU-Datenbank") vor, die bei Maßnahmen, die zur Erfüllung der in der genannten Verordnung festgelegten Verpflichtungen notwendig sind, herangezogen werden sollte.
(3) Damit alle Interessenträger ihre in der Verordnung (EU) 2023/1805 festgelegten Verpflichtungen zentral und einheitlich erfüllen können, sollte die FuelEU-Datenbank unterstützen: i) die Schifffahrtsunternehmen bei der Berichterstattung über den Energieverbrauch und die Emissionen der einzelnen Schiffe; ii) die Prüfstellen beim Prüfverfahren und bei der Ausstellung des FuelEU-Konformitätsnachweises; iii) die Verwaltungsbehörden beim Zugriff auf Informationen, die für ihre Tätigkeiten erforderlich sind, und bei der Eingabe solcher Informationen.
(4) Mit der FuelEU-Datenbank soll der Verwaltungsaufwand für Schifffahrtsunternehmen, Prüfstellen und andere Interessenträger beträchtlich verringert werden. Die FuelEU-Datenbank fußt auf dem umfassenden Netz einschlägiger IT-Systeme, das der Straffung der Meldeverfahren im Seeverkehrssektor dient.
(5) Die wichtigste grundlegende Struktur, auf der die FuelEU-Datenbank aufbaut, ist THETIS-MRV, das zur Unterstützung der Durchführung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geschaffen wurde - womit zuvor übermittelte Daten genutzt werden sollen. Dieser strategische Ansatz steht im Einklang mit dem Grundsatz der "einmaligen Meldung", wobei Synergien zwischen der Berichterstattung gemäß den Verordnungen (EU) 2015/757 und (EU) 2023/1805 gefördert werden und die Harmonisierung bzw. Konsistenz der Informationen über alle Bereiche hinweg sichergestellt wird.
(6) Um für die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1805 festgelegten Grenzwerte berücksichtigt zu werden, sollten nachhaltige Schiffskraftstoffe gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung zertifiziert werden, damit Transparenz gewährleistet ist und das Risiko von Betrug oder fehlerhafter Meldung zu vermindert wird. Auf die gemäß Artikel 28 Absätze 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichtete Unionsdatenbank könnte zurückgegriffen werden, um die Konformität von Bunkerölen für die Seeschifffahrt über die gesamte Lieferkette hinweg nachzuweisen. Daher sollte die Umgebung der FuelEU-Datenbank mit der Unionsdatenbank verbunden werden, wenn ihr Anwendungsbereich und ihre Funktionen entsprechend angepasst wurden. Dies wird die Berichterstattung für die Schifffahrtsunternehmen erleichtern und die Prüftätigkeiten unterstützen.
(7) Um die Prüftätigkeiten zu straffen, muss für Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2027 der Kommission 4 gesorgt werden.
(8) Werden im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung personenbezogene Daten verarbeitet, so gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 5. Personenbezogene Daten sollten in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie dies für die Zwecke, für die die Daten erhoben werden, erforderlich ist 6.
(9) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42
(Stand: 26.02.2026)
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