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Durchführungsverordnung (EU) 2026/398 der Kommission vom 18. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 betreffend die Übertragung der Überprüfung von Metconazol und Chinolin-8-ol auf Mitgliedstaaten für die Zwecke des Erneuerungsverfahrens
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/398 vom 19.02.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zum Widerruf von Genehmigungen/zu vorläufigen Zulassungen für Wirkstoffe ... gem. VO (EG) 1107/2009 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission 2 wurde die Überprüfung von Wirkstoffen für die Zwecke des Erneuerungsverfahrens einem berichterstattenden Mitgliedstaat und einem mitberichterstattenden Mitgliedstaat übertragen. Die Überprüfung der Wirkstoffe, deren Genehmigung zwischen dem 31. Januar 2029 und dem 1. Oktober 2035 ausläuft, wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/543 der Kommission 3 einem berichterstattenden und einem mitberichterstattenden Mitgliedstaat übertragen.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1749 der Kommission 4 wurde die Genehmigung für den Wirkstoff Metconazol mit Wirkung bis zum 31. August 2031 erneuert, und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1152 der Kommission 5 wurde die Genehmigung für den Wirkstoff Chinolin-8-ol mit Wirkung bis zum 30. Juni 2032 erneuert. Für die Überprüfung dieser beiden Wirkstoffe ist bisher noch keine Übertragung auf berichterstattende und mitberichterstattende Mitgliedstaaten erfolgt. Daher ist es angezeigt, eine solche Übertragung vorzunehmen.
(3) Bei der Übertragung sollte eine ausgewogene Verteilung der Zuständigkeiten und der Arbeit auf die Mitgliedstaaten gewährleistet werden.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Eintrag für "Metalaxyl-M" wird folgender Eintrag eingefügt:
| Wirkstoff | Berichterstattender Mitgliedstaat | Mitberichterstattender Mitgliedstaat |
| "Metconazol | SE | BE" |
2. nach dem Eintrag für "Pyriproxyfen" wird folgender Eintrag eingefügt:
| Wirkstoff | Berichterstattender Mitgliedstaat | Mitberichterstattender Mitgliedstaat |
| "Chinolin-8-ol | NL | BE" |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung der Wirkstoffe, deren Genehmigung spätestens am 31. Dezember 2018 ausläuft, auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. L 200 vom 27.07.2012 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/686/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/543 der Kommission vom 9. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 zur Übertragung der Überprüfung von Wirkstoffen, deren Genehmigung zwischen dem 31. Januar 2029 und dem 1. Oktober 2035 ausläuft, auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. L 73 vom 10.03.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/543/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1749
(Stand: 23.02.2026)
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