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Durchführungsverordnung (EU) 2026/420 des Rates vom 19. Februar 2026 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
(ABl. L 2026/420 vom 19.02.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 27. Dezember 2001 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 angenommen.
(2) Am 29. Juli 2025 hat der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1578 2 angenommen. Die Verordnung enthält eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet.
(3) Der Rat hat festgestellt, dass zuständige Behörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP 3 gegenüber einer Körperschaft, die an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts beteiligt ist, Beschlüsse gefasst haben, und dass die Maßnahmen in den Artikeln 2 und 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts auf diese Körperschaft angewendet werden sollten.
(4) Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, sollte entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1578 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2026.
2) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1578 des Rates vom 29. Juli 2025 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/206 (ABl. L, 2025/1578, 30.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1578/oj).
3) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001 S. 93, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2001/931/oj).
| Anhang |
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1578 wird unter der Überschrift " II. Vereinigungen und Körperschaften" folgender Eintrag angefügt:
"23. 'Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) (Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)).'"
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ENDE |
(Stand: 20.02.2026)
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