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2026/430 - UN-Regelung Nr. 164 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Spikereifen hinsichtlich ihrer Leistung auf Schnee
(ABl. L 2026/430 vom 02.03.2026)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/transport/road-transport/status-1958-agreement-and-annexed-regulations
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 1 zur ursprünglichen Fassung - Datum des Inkrafttretens: 24. September 2023
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist:
ECE/TRANS/WP.29/2023/7
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Regelung gilt für neue Spike-Luftreifen 1 der Klassen C1, C2 und C3 hinsichtlich ihrer Leistung auf Schnee.
Sie gilt jedoch nicht für:
1.1.1. Reifen der Verwendungsart "Notreifen" gemäß der UN-Regelung Nr. 30 für Reifen der Klasse C1;
1.1.2. Reifen mit einer Code Felgennenndurchmesserkennzahl ≤ 10 (oder ≤ 254 mm) oder ≥ 25 (oder ≥ 635 mm);
1.1.3. Rennreifen
1.1.4. Reifen, die dazu bestimmt sind, an Straßenfahrzeugen anderer Klassen als M, N und O montiert zu werden 2;
1.1.5. Reifen einer Geschwindigkeitskategorie unter 80 km/h (Symbol für die Geschwindigkeitskategorie "F");
1.1.6. Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte;
1.1.7. Reifen der Verwendungsart "Normal" gemäß UN-Regelung Nr. 30 für Reifen der Klasse C1 oder UN-Regelung Nr. 54 für Reifen der Klasse C2 oder C3;
1.1.8. Bespikebare Reifen.
1.2. Ungeachtet der Bestimmungen dieser Regelung kann eine Vertragspartei die Verwendung von Spikereifen dauerhaft, vorübergehend oder bedingt verbieten oder zusätzliche Anforderungen an solche Reifen vorschreiben.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regelung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der UN-Regelungen Nr. 30, 54 und - in Bezug auf die Leistung auf Schnee von Reifen der Klassen C1, C2 und C3 und die Leistung auf Eis von Reifen der Klasse C1 - der UN-Regelung Nr. 117 die folgenden Begriffsbestimmungen:
2.1. "Spikereifentyp" bezeichnet Reifen, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:
- Herstellername
- Reifenklasse:
- Reifenbauart
- Verwendungsart: Schnee- oder Spezialreifen;
- für Reifen der Klasse C1: Eisreifen (ja oder nein);
- Laufflächenprofil (siehe Abschnitt 3.2.1 dieser Regelung)
- Die Liste der Spikemodelle 3.
2.2. "Reifenklasse" bezeichnet eine der nachstehenden Gruppen:
2.2.1.Reifen der Klasse C1: nach der UN-Regelung Nr. 30 typgenehmigte Reifen;
2.2.2. Reifen der Klasse C2: nach der UN-Regelung Nr. 54 typgenehmigte Reifen, die mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung, die niedriger oder gleich 121 ist, und einem Symbol für eine Geschwindigkeitskategorie, die höher oder gleich "N" ist, gekennzeichnet sind
2.2.3. Reifen der Klasse C3: nach der UN-Regelung Nr. 54 typgenehmigte Reifen, die mit
- einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung, die höher oder gleich 122 ist, oder
- einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung, die niedriger oder gleich 121 ist, und einem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie, die niedriger oder gleich M ist, gekennzeichnet sind.
2.3. "Rennreifen" bezeichnet Reifen, die an Fahrzeugen montiert werden sollen, die bei Motorsportwettbewerben teilnehmen, aber die nicht für Straßenfahrten ohne Wettbewerbscharakter bestimmt sind.
2.4. "Reifen zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen" bezeichnet einen Reifen, dessen Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem auf eine Verwendung unter extremen Schneebedingungen ausgelegt sind und der die Anforderungen von Absatz 6.1 dieser Regelung erfüllt.
2.5. "Eisreifen" bezeichnet einen Reifen zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen der Klasse C1, der insbesondere für die Verwendung auf mit Eis bedeckten Straßenoberflächen ausgelegt ist und den Vorschriften des Absatzes 6.3 der vorliegenden Regelung entspricht.
2.6. "Spikereifen" bezeichnet einen Reifen, der auf die Ausrüstung mit Spikes ausgelegt ist und stets mit diesen verwendet wird, um die Traktionseigenschaften auf Eisflächen zu verbessern.
2.7. "Bespikebarer Reifen" bezeichnet einen Reifen, der darauf ausgelegt ist, mit Spikes ausgerüstet werden zu können und mit oder ohne Spikes verwendet werden kann.
(Stand: 10.03.2026)
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