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Delegierte Verordnung (EU) 2026/440 der Kommission vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 im Hinblick auf die Berechnung der Beiträge bestimmter Institute, die Streichung eines Risikoindikators und verfahrenstechnische Änderungen
(ABl. L 2026/440 vom 03.06.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 103 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund des mit der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingeführten Aufsichtsrahmens für Wertpapierfirmen sind bestimmte Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission 4 erforderlich. Insbesondere wurde mit der Richtlinie (EU) 2019/2034 die Definition des Begriffs "Wertpapierfirma" in der Richtlinie 2014/59/EU geändert. Daher muss die Definition des Begriffs "Wertpapierfirmen" in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 entsprechend geändert werden. In der geänderten Definition sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Ausnahmen beibehalten werden. Da Wertpapierfirmen, die für den Betrieb eines multilateralen Handelssystems zugelassen sind, ohne die in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genannten risikorelevanten Tätigkeiten 3 oder 6 auszuüben, nicht mehr unter die geänderte Definition in der Richtlinie 2014/59/EU fallen, ist der entsprechende Ausschluss in Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 hinfällig geworden und sollte gestrichen werden. Im Gegensatz dazu ist der Ausschluss bestimmter Wertpapierfirmen mit niedrigem Risiko, die unter Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 fallen, weiterhin erforderlich, um den ursprünglichen Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 beizubehalten. Da Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr gilt, sollten die materiellen Kriterien dieser Bestimmung in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sind weiterhin befugt, die Risikoanpassung für die genannten ausgeschlossenen Wertpapierfirmen festzulegen, die gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU im Voraus Beiträge leisten müssen, aber nur für eingeschränkte Dienstleistungen und Tätigkeiten zugelassen sind und bestimmten Kapital- und Liquiditätsanforderungen nicht unterliegen, damit sie nicht unverhältnismäßig belastet werden. Diese Wertpapierfirmen sollten daher weiterhin vom Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ausgenommen werden.
(2) Mit der Richtlinie (EU) 2019/2034 wurde der Begriff "zuständige Behörde" neu definiert, nämlich als Behörde, die zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen, die dem in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Aufsichtsrahmen unterliegen, befugt ist. Die Begriffsbestimmung "zuständige Behörde" in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sollte daher geändert werden, um beide Arten von zuständigen Behörden, die jeweils zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten bzw. Wertpapierfirmen befugt sind, zu umfassen.
(3) Aufgrund des mit der Richtlinie (EU) 2019/2034
(Stand: 08.06.2026)
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