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Beschluss (GASP) 2026/455 des Rates vom 26. Februar 2026 über restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zur Aufhebung der Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2025/1577 und des Beschlusses (GASP) 2026/421
(ABl. L 2026/455 vom 26.02.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Rat hat am 21. September 2001 erklärt, dass der Terrorismus eine wirkliche Herausforderung für die Welt und Europa darstellt, und beschlossen, dass die Bekämpfung des Terrorismus eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union sein wird.
(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. September 2001 die Resolution 1373 (2001) verabschiedet, mit der umfassende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus und insbesondere für den Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus festgelegt werden.
(3) Der Europäische Rat hat am 19. Oktober 2001 erklärt, dass er entschlossen ist, den Terrorismus in allen seinen Formen und überall in der Welt zu bekämpfen, und dass er seine Bemühungen um eine Verstärkung der Koalition der Staatengemeinschaft fortsetzen wird, um den Terrorismus unter allen seinen Aspekten und in allen seinen Formen zu bekämpfen.
(4) Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP 1, mit dem die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt wird, angenommen. Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP sieht das Einfrieren von Geldern und anderen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften vor und verbietet, den im genannten Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder andere damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Rat hat am 12. Dezember 2024 Schlussfolgerungen zu den künftigen Prioritäten zur Verstärkung der gemeinsamen Anstrengungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Terrorismusbekämpfung gebilligt, in denen betont wird, dass die Terrorismusfinanzierung eine kritische und systemische Bedrohung für die Sicherheit darstellt, da es Gruppen dadurch ermöglicht wird, Anwerbung und Ausbildung für Anschläge zu betreiben sowie Anschläge zu planen und auszuführen.
(6) In seinen Schlussfolgerungen vom 16. Dezember 2024 zur Stärkung der Verknüpfungen zwischen den externen und internen Aspekten der Bekämpfung von Terrorismus und Gewaltextremismus hat der Rat betont, dass Terrorismus und Gewaltextremismus in allen ihren Erscheinungsformen und ungeachtet ihrer Herkunft weiterhin eine große Bedrohung für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen.
(7) Angesichts der Schwere dieser Bedrohung ist es angezeigt, zusätzliche restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vorzusehen.
(8) Führende Mitglieder von Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, spielen eine Schlüsselrolle bei der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen, die von diesen Vereinigungen und Körperschaften begangen werden. Dies gilt insbesondere für die Anführer solcher Vereinigungen und Körperschaften, für die Mitglieder ihrer Leitungsgremien oder für Vertreter solcher Vereinigungen und Körperschaften, die die Begehung terroristischer Handlungen fördern, verteidigen oder rechtfertigen. Es ist daher angezeigt, den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen führende Mitglieder von Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, zu ermöglichen.
(9) Um die Wirksamkeit der Maßnahmen gegen an Terrorismus beteiligte natürliche Personen zu erhöhen, sollte es möglich sein, zusätzlich zu den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten Reiseverbote gegen diese Personen zu verhängen.
(10) Um den internationalen Terrorismus wirksamer zu bekämpfen, ist es darüber hinaus angezeigt, den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen Personen, Vereinigungen und Körperschaften zu ermöglichen, die mit Personen, Vereinigungen und Körperschaften in Verbindung stehen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, unter anderem durch ihre Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen oder durch ihre Beteiligung an Terrortraining oder an der Rekrutierung zugunsten derjenigen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind.
(11) Aus Gründen der Klarheit sollten die restriktiven Maßnahmen und die damit verbundenen Ausnahmen gemäß den Artikeln 2, 3 und 3a
(Stand: 03.03.2026)
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