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Regelwerk, EU 2026, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2026/493 - UN-Regelung Nr. 170 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kinderrückhaltesystemen zur sichereren Beförderung von Kindern in Kraftomnibussen

(ABl. L 2026/493 vom 09.03.2026)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/transport/road-transport/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 1 der Regelung in der ursprünglichen Fassung - Tag des Inkrafttretens: 11. Januar 2026

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:

ECE/TRANS/WP.29/2023/135

ECE/TRANS/WP.29/2025/54

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


1. Einleitung

Nach der UN-Regelung Nr. 129 oder der UN-Regelung Nr. 44 genehmigte Kinderrückhaltesysteme, die mit einem Dreipunktgurt und/oder ISOFIX-Befestigungseinrichtungen an Fahrzeugsitzen befestigt werden können, können verwendet werden.

Die in dieser UN-Regelung festgelegten Anforderungen gelten nicht für Kinderrückhaltesysteme, die nach der UN-Regelung Nr. 129 oder der UN-Regelung Nr. 44 genehmigt worden sind.

Ist der Fahrzeugsitz auch für die Benutzung durch einen Erwachsenen bestimmt, so sind die Fahrzeugsitze und ihre Sicherheitsgurtverankerungen gemäß der UN-Regelung Nr. 14 und der UN-Regelung Nr. 80 bzw. der UN-Regelung Nr. 17 zu genehmigen.

2. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für Kinderrückhaltesysteme, die in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 Gruppe B und Gruppe III eingebaut sind, im Hinblick auf die Sicherung von Kindern mit einer Körpergröße von 40 bis 150 cm auf nach vorn bzw. nach hinten gerichteten Fahrzeugsitzen.

Auf Antrag des Herstellers kann diese Regelung auch für alle eingebauten Kinderrückhaltesysteme gelten, die in Fahrzeuge der Klassen M2 oder M3 der Gruppen I, II und a eingebaut sind 1.

3. Begriffsbestimmungen

3.1. "Kinderrückhaltesystem" oder "CRS" (Child Restraint System) bezeichnet eine Einrichtung, die in der Lage ist, ein Kind in sitzender oder auf dem Rücken liegender Position aufzunehmen. Dieses System muss so gebaut sein, dass es bei Zusammenstößen oder bei starker Verzögerung des Fahrzeugs die Verletzungsgefahr für das Kind durch Einschränkung der Lageveränderung von dessen Körper verringert.

3.2 "Verbessertes Kinderrückhaltesystem" oder "ECRS" (Enhanced Child Restraint System) bezeichnet ein gemäß der UN-Regelung Nr. 129 genehmigtes Kinderrückhaltesystem.

3.3. "Typ des Kinderrückhaltesystems" bezeichnet Kinderrückhaltesysteme, die sich untereinander in wesentlichen Merkmalen wie den Folgenden nicht unterscheiden:

Klasse, in der das Rückhaltesystem typgenehmigt wird,

Design, Material und Konstruktion des Kinderrückhaltesystems.

Konvertierbare oder modulare Kinderrückhaltesysteme gelten hinsichtlich ihrer Konstruktion, ihres Materials und ihres Baus als nicht unterschiedlich.

3.4. "Eingebaut" bezeichnet ein Kinderrückhaltesystem, das als integrierter Teil eines Fahrzeugsitzes hergestellt wird.

3.5. "Integriert" und "nicht integriert"

3.5.1. "Integriert" bezeichnet eine Klasse von Kinderrückhaltesystem, bei der das Kind nur durch vom Sicherheitsgurt für Erwachsene getrennte Bauteile gesichert wird. (z.B. Hosenträgergurt, Aufprallschutz usw.).

3.5.2. "Nicht integriert" bezeichnet eine Klasse von Kinderrückhaltesystem, bei der das Kind durch den Sicherheitsgurt für Erwachsene gesichert wird.

3.6. "Größe" bezeichnet die Körpergröße des Kindes.

3.6.1. "Größenbereich" bezeichnet den Bereich, für den das Kinderrückhaltesystem ausgelegt und genehmigt ist.

3.6.2. Kinderrückhaltesysteme können beliebige Größenbereiche umfassen, sofern alle Voraussetzungen der vorliegenden Regelung erfüllt sind.

3.7. "Ausrichtung" bezeichnet die Richtung, für die ein Kinderrückhaltesystem zur Verwendung genehmigt worden ist. Es gelten folgende Unterscheidungen:

  1. "Nach vorn gerichtet" bezeichnet die Ausrichtung in die normale Fahrtrichtung des Fahrzeugs.
  2. "Nach hinten gerichtet" bezeichnet die Ausrichtung gegen die normale Fahrtrichtung des Fahrzeugs.
  3. zur Seite gerichtet: senkrecht zur normalen Fahrtrichtung des Fahrzeugs.

3.8.

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(Stand: 11.03.2026)

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