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Verordnung (EU) 2026/511 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
(ABl. L 2026/511 vom 23.04.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 2 werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.
(2) Am 23. April 2026 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2026/504 3 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen. Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte ebenfalls entsprechend geändert werden.
(3) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/504 wird das Kriterium für die Aufnahme in die Liste geändert, das natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen betrifft, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, an bestimmten Aktivitäten beteiligt sind oder anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten.
(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/504 wird die bestehende Ausnahme für Zahlungen, die eine Entschädigung oder eine Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls darstellen, auf eine neu gelistete Versicherungsgesellschaft erweitert.
(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/504 werden zusätzliche Ausnahmen vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot eingeführt, benannten Personen und Einrichtungen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen für die Arbeit staatlich finanzierter zwischengeschalteter Organisationen für die auswärtige Kulturpolitik der Mitgliedstaaten in Russland zur Verfügung zu stellen, wie etwa Kultureinrichtungen, Schulen oder Organisationen, die ethnische Minderheiten der Mitgliedstaaten unterstützen.
(6) Forderungen von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder von Einrichtungen, die sich im Eigentum dieser Personen, Einrichtungen oder Organisationen befinden, können nicht erfüllt werden, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen stehen, die von restriktiven Maßnahmen betroffen sind. Dieses Verbot gilt auch für Forderungen, die aufgrund von Schiedsklauseln in Verträgen vor Schiedsgerichten geltend gemacht werden und deren Erfüllung dem Ziel des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 bzw. des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates 4 entgegensteht. Um die Einleitung von Schiedsverfahren durch in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen nach der Annahme restriktiver Maßnahmen zu verhindern, die dazu führen könnten, dass restriktive Maßnahmen umgangen oder unterlaufen werden, insbesondere wenn Schiedsverfahren in einem Drittland eingeleitet werden, ist in dem Beschluss (GASP) 2026/504 eine Ausnahme vorgesehen, nach der eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unter bestimmten Bedingungen ausschließlich zur Deckung der Kosten von Schiedsverfahren freigegeben werden können, die gegen diese gelisteten Personen und zugunsten von Parteien verhängt wurden, bei denen es sich um Personen handelt, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gelistet sind und sich nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von gelisteten Personen befinden, die den restriktiven Maßnahmen der genannten Verordnung unterliegen, oder bei denen es sich weder um russische Staatsangehörige noch um in Russland niedergelassene Personen handelt und die nicht den restriktiven Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegen.
(7) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/504 wird eine neue Ausnahme eingeführt, um die Freigabe eingefrorener Gelder einer gelisteten Einrichtung oder die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen für diese Einrichtung zu ermöglichen, wenn dies unerlässlich ist, damit diese Einrichtung weniger russische Rohöleinfuhren nutzt oder weniger von diesen abhängig ist. Mit dem Beschluss (GASP) 2026/504 wird auch eine bestehende Ausnahmeregelung für die Lieferung bestimmter Waren und Dienstleistungen, die für das U-Bahn-System von Sofia erforderlich sind, verlängert.
(Stand: 24.04.2026)
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