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Durchführungsverordnung (EU) 2026/519 der Kommission vom 10. März 2026 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldehäufigkeit und die zu meldenden Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/519 vom 11.03.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 45j Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden bestimmte Aspekte der in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (im Folgenden "MREL") geändert. Diesen Änderungen zufolge sollten die Abwicklungsbehörden die MREL nicht für Liquidationseinheiten festlegen, es sei denn, die Festlegung einer MREL, die einen für die Verlustabsorption erforderlichen Betrag übersteigt, ist zum Schutz der Finanzstabilität oder zur Vermeidung eines Ansteckungsrisikos für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen, erforderlich. Außerdem wurde mit der Richtlinie (EU) 2024/1174 die Zahl der Fälle, in denen die Abwicklungsbehörden die MREL auf konsolidierter Basis festlegen können, erhöht. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 der Kommission 3 sollte geändert werden, um diese am MREL-Rahmen vorgenommenen Änderungen in den der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu übermittelnden Informationen abzubilden.
(2) Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 müssen die Abwicklungsbehörden der EBa gegenwärtig jährlich Informationen zur Festlegung der MREL übermitteln. Die EBa führt diese Informationen sodann mit den von ihr gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission 4 erlangten Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zusammen, um ihren Bericht über die MREL gemäß Artikel 45l der Richtlinie 2014/59/EU zu erstellen, was gegenwärtig zwei Mal jährlich geschieht. Dass Informationen über die Festlegung der MREL derzeit jährlich übermittelt werden, bedeutet, dass MREL-Entscheidungen, die nach dem maßgeblichen Stichtag von den Abwicklungsbehörden erlassen werden, nicht mehr übermittelt oder von der EBa bewertet werden und sich erst im Folgejahr in deren Berichten widerspiegeln, was zu Diskrepanzen gegenüber den aktuelleren Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten führt.
(3) Damit die EBa die von den Abwicklungsbehörden festgelegte MREL und die Einhaltung der MREL-Anforderungen durch die Institute besser überwachen und bewerten kann, sollten die Abwicklungsbehörden dazu verpflichtet werden, der EBa häufiger über ihre MREL-Entscheidungen Bericht zu erstatten. Um die Übereinstimmung mit den von der EBa erstellten Berichten über die MREL zu gewährleisten, sollten die Abwicklungsbehörden diese Informationen zwei Mal jährlich melden.
(4) Um der EBa die Bewertung zu erleichtern, wie die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der MREL Ermessen ausgeübt haben, insbesondere mit Blick auf die gemäß Artikel 45b Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zur Verfügung stehende Option, sollten der Meldebogen M 20.00 - Meldung von MREL-Entscheidungen ( Anhang I der Verordnung (EU) 2021/622) und die zugehörigen Anweisungen so angepasst werden, dass fortan auch Informationen über die Ausübung dieser Option darin enthalten sein müssen.
(5) Die EBa hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.
(Stand: 12.03.2026)
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