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Regelwerk, EU 2026, Abgaben/Zoll, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/524 der Kommission vom 11. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

(ABl. L 2026/524 vom 12.03.2026)



Hebt VO (EG) 1484/95 auf.

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 182 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission 2 wurden die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und das Verfahren zur Festsetzung der repräsentativen Preise festgelegt.

(2) Im Interesse der Verbesserung der Kohärenz, Transparenz und Zugänglichkeit des Unionsrechts und im Einklang mit den Zielen einer besseren Rechtsetzung ist es angezeigt, den Rechtsrahmen zu vereinheitlichen, indem die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission 3 aufgenommen werden. Dieser Ansatz zielt darauf ab, die Gesamtzahl der geltenden Rechtsakte zu verringern, Überschneidungen zu beseitigen und eine kohärentere Anwendung der Unionsvorschriften in allen Sektoren zu gewährleisten. Die Aufnahme sektorspezifischer Bestimmungen in einen horizontalen Rahmen trägt zur Vereinfachung und Rationalisierung des Besitzstands bei, wahrt gleichzeitig die materiellen Rechte und Pflichten der Interessenträger und gewährleistet Kontinuität und Rechtssicherheit.

(3) Im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde wurde ein Zollkontingent für gefrorenes Rindfleisch eröffnet. Das Kontingent wurde in zwei Teile mit unterschiedlichen Definitionen aufgeteilt, einen Teil für gefrorenes Rindfleisch, das zur Verarbeitung als A-Erzeugnis bestimmt ist, und einen Teil für gefrorenes Rindfleisch, das zur Verarbeitung als B-Erzeugnis bestimmt ist. Das Verhältnis Wasser/Eiweiß der B-Erzeugnisse wurde zunächst in der Verordnung (EG) Nr. 1977/95 der Kommission 4 festgelegt. Dieses Verhältnis Wasser/Eiweiß wurde in der Definition von B-Erzeugnissen beibehalten, in den Nachfolgeverordnungen zu dieser Verordnung jedoch anders formuliert.

(4) Es ist daher angezeigt, das richtige Verhältnis in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 5 zu präzisieren.

(5) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2023/2834 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte aufgehoben werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

" Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission vom 10. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Einfuhren in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker, Hopfen, Geflügelfleisch und Eier sowie Eieralbumin".

2. Folgendes Kapitel 4a wird eingefügt:

" Kapitel 4a
Geflügelfleisch und Eier sowie Eieralbumin

Artikel -43a Einfuhrzölle

(1) Die zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 182

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