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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/525 der Kommission vom 11. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

(ABl. L 2026/525 vom 12.03.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission 3 wurden die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und das Verfahren zur Festsetzung der repräsentativen Preise festgelegt.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 werden die repräsentativen Preise in Anhang I der genannten Verordnung angegeben, der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Da diese Preise häufig geändert werden, führt diese Anforderung zu einer erheblichen Zahl von Änderungsverordnungen, was einen erheblichen Verwaltungsaufwand darstellt.

(3) Um eine schnellere Veröffentlichung der repräsentativen Preise zu gewährleisten, die Transparenz für die Wirtschaftsbeteiligten und die nationalen Behörden zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand für die Organe der Union zu verringern, sollte das Verfahren für die Veröffentlichung dieser repräsentativen Preise modernisiert werden.

(4) Die Befugnis zur Berechnung repräsentativer Preise nach der festgelegten Methode und in der festgelegten Häufigkeit sollte bei der Kommission verbleiben, um die Marktstabilität zu gewährleisten. Die Veröffentlichung dieser Preise sollte jedoch auf elektronischem Wege über die Datenbank "Integrierter Zolltarif der Europäischen Union" (TARIC) erfolgen. Diese Veröffentlichungsmethode gewährleistet - im Einklang mit den Vereinfachungszielen der Kommission - einen unmittelbaren und einfachen Zugang für alle interessierten Parteien.

(5) Zur Verbesserung der Kohärenz, Transparenz und Zugänglichkeit des Unionsrechts wurden die Bestimmungen über repräsentative Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/524 der Kommission 4 in die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission 5 aufgenommen.

(6) Um für mehr Transparenz für die Wirtschaftsbeteiligten und die nationalen Behörden zu sorgen, sollte auch die Methode zur Festsetzung dieser repräsentativen Preise in die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 aufgenommen werden.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834

In Kapitel 4a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 wird der folgende Artikel eingefügt:

" Artikel -43b Festsetzung repräsentativer Preise

(1) Die in Artikel 182 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 genannten repräsentativen Preise werden regelmäßig auf der Grundlage der im Rahmen des Überwachungssystems gemäß Artikel 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ermittelten Daten festgesetzt.

(2) Der repräsentative Preis je Erzeugnis (nach KN-Code) und je Ursprung ist der durchschnittliche Einfuhrpreis des letzten Monats mit einer Einfuhrmenge von mindestens 20 Tonnen, sofern

  1. es in den letzten sechs Monaten eine Abfolge von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten mit einem Mindesteinfuhrvolumen von 20 Tonnen gab und
  2. es seit der unter Buchstabe a genannten Abfolge nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Monate unter dieser Mindesteinfuhrmenge von 20 Tonnen gab.

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(Stand: 16.03.2026)

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