Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2026, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2026/535 - UN-Regelung Nr. 118 Einheitliche Bestimmungen über das Brennverhalten und/oder die Eigenschaft von beim Bau von Kraftfahrzeugen bestimmter Klassen verwendeten Materialien, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen

(ABl. L 2026/535 vom 17.03.2026)




Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/transport/road-transport/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 2 zur Änderungsserie 04 - Datum des Inkrafttretens: 12. Juni 2025

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:

ECE/TRANS/WP.29/2018/24

ECE/TRANS/WP.29/2021/27

ECE/TRANS/WP.29/2021/101

ECE/TRANS/WP.29/2022/121

ECE/TRANS/WP.29/2024/114

ECE/TRANS/WP.29/2024/115

_________________________________________________________________________________

Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2020/241 - UN-Regelung Nr. 118 [2020]

2015/622 - UN-Regelung Nr. 118 [2015]


1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Regelung gilt für das Brennverhalten (Entzündbarkeit, Brenngeschwindigkeit und Schmelzverhalten) und die Eigenschaft von in Fahrzeugen der Klasse M3 Unterklassen II und III 1 verwendeten Materialien, Kraftstoff und Schmiermittel abzuweisen.

1.1.1. Auf Antrag des Herstellers kann diese Regelung auch für Fahrzeuge der Klasse M3 Unterklasse I gelten.

Typgenehmigungen werden erteilt nach:

1.2. Teil I - Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Brennverhaltens und/oder der Eigenschaft von im Fahrgastraum, im Motorraum und in abgetrennten Heizräumen verwendeten Bauteilen, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen, und hinsichtlich des Brennverhaltens von im Fahrzeug verwendeten elektrischen Kabeln und von zum Schutz elektrischer Kabel im Fahrzeug verwendeten Kabelschutzhüllen oder Kabelkanälen.

1.3. Teil II - Genehmigung eines im Fahrgastraum, Motorraum oder in abgetrennten Heizräumen eingebauten Bauteils hinsichtlich seines Brennverhaltens und/oder hinsichtlich seiner Eigenschaft, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen.

2. Begriffsbestimmungen: Allgemeines

2.1. "Hersteller" bezeichnet jede Person oder Organisation, die gegenüber der Typgenehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Organisation braucht nicht bei allen Phasen der Fertigung des Fahrzeugs oder Bauteils, das Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, direkt mitzuwirken.

2.2. "Fahrgastraum" bezeichnet jeden Raum, der für Fahrgäste, Fahrer und/oder Besatzung bestimmt ist und der von den nach innen gerichteten Flächen folgender Fahrzeugelemente begrenzt wird:

  1. Decke
  2. Boden
  3. vordere, hintere und seitliche Wände
  4. Türen
  5. Außenverglasung.

2.3. "Motorraum" bezeichnet den Raum, in den der Motor und gegebenenfalls ein Verbrennungsheizgerät eingebaut ist.

2.4. "Abgetrennter Heizraum" bezeichnet einen Raum für ein außerhalb des Fahrgast- und des Motorraumes eingebautes Verbrennungsheizgerät.

2.5. "Herstellungsmaterialien" bezeichnet Erzeugnisse in Form von Halbfertigware (z.B. Polstermaterial als Rollenware) oder vorgefertigten Bauteilen, die einem Hersteller für den Einbau in ein Fahrzeug eines nach dieser Regelung genehmigten Typs oder einer Werkstatt für die Verwendung bei der Fahrzeugwartung oder -reparatur geliefert werden.

2.6. "Sitz" bezeichnet eine vollständige Struktur einschließlich der Sitzverkleidung, die gegebenenfalls mit der Fahrzeugstruktur eine Einheit bildet und einer erwachsenen Person einen Sitzplatz bietet. Der Begriff bezeichnet sowohl einen Einzelsitz als auch den für eine erwachsene Person bestimmten Teil einer Sitzbank.

2.7. "Sitzreihe" bezeichnet entweder einen Sitz in Form einer Sitzbank oder getrennte Sitze, die nebeneinander angeordnet sind (d. h., die vordersten Verankerungen eines Sitzes befinden sich auf einer Linie mit den hintersten Verankerungen oder vor diesen und auf einer Linie mit den vordersten Verankerungen eines anderen Sitzes oder hinter diesen) und die einer oder mehreren erwachsenen Personen Platz bieten.

2.8. "Sitzbank" bezeichnet eine vollständige Struktur einschließlich Sitzverkleidung, die dazu bestimmt ist, mehr als einer erwachsenen Person einen Sitzplatz zu bieten.

2.9.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.06.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion