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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/544 der Kommission vom 12. März 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit, Eignung und Wirksamkeit der Systeme, Ressourcen und Verfahren externer Prüfer, ihrer Compliance-Stelle, ihrer internen Strategien und Verfahren, der Beurteilungsmethoden und Informationen für die Prüfungen sowie der Informationen, der Form und des Inhalts von Anträgen auf Anerkennung externer Prüfer aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/544 vom 17.06.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit externe Prüfer sicherstellen können, dass ihre Systeme, Ressourcen und Verfahren angemessen, geeignet und wirksam sind, sollten sie ihre internen Vorkehrungen umfassend prüfen - von der Robustheit der Informationssysteme bis hin zur ausreichenden Verfügbarkeit personeller, technischer und materieller Ressourcen. Externe Prüfer sollten einen robusten Beurteilungsrahmen entwickeln, der Mindestkriterien für die Beurteilung der Qualität von Informationen und der Zuverlässigkeit der für Beurteilungstätigkeiten verwendeten Quellen enthält, und in ihre Verfahren integrieren.

(2) Aus demselben Grund sollten alle Mängel, die bei der Überwachung und Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, Ressourcen und Verfahren festgestellt werden, angemessen erfasst, behoben und gemeldet werden, und die Mitglieder des Leitungsorgans des externen Prüfers sollten die Korrekturmaßnahmen überwachen.

(3) Damit die Compliance-Stelle ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, sollten externe Prüfer über eine oder mehrere vom Leitungsorgan genehmigte Strategien für die Compliance-Stelle verfügen und sollte die Compliance-Stelle in den einschlägigen Organisationsstrukturen des externen Prüfers, einschließlich der Ausschüsse, vertreten sein.

(4) Damit die Compliance-Stelle über die erforderlichen Ressourcen verfügt und ihre Überwachungsaufgaben wirksam wahrnehmen kann, sollten externe Prüfer dieser Stelle ausreichende technische und personelle Ressourcen zuweisen.

(5) Damit die Compliance-Stelle das notwendige Fachwissen aufbauen kann, sollten sich externe Prüfer vergewissern, dass die Personen, die die Aufgaben der Compliance-Stelle wahrnehmen, zusammen die benötigte aktuelle Kompetenz und Erfahrung mitbringen, etwa indem sie überprüfen, ob diese Personen über die erforderlichen beruflichen Erfahrungen und Qualifikationen verfügen, sowie für ein ausreichendes internes Fortbildungsangebot sorgen.

(6) Damit die Compliance-Stelle Zugang zu allen relevanten Informationen hat, sollten externe Prüfer sicherstellen, dass die Compliance-Stelle auf Informationen aus allen Quellen zugreifen kann, die sie für eine angemessene Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, darunter auch Aufzeichnungen über Unternehmens- und Kontrollfunktionen, Prüfberichte, Meldungen von Hinweisgebern und Kundenbeschwerden. Da sichergestellt werden muss, dass Drittdienstleister und andere Geschäftsbereiche dieselben Standards einhalten wie der externe Prüfer selbst, sollte die Compliance-Stelle auch auf Informationen über ausgelagerte Funktionen oder andere Geschäftsbereiche des externen Prüfers zugreifen können.

(7) Zur Gewährleistung solider Verfahren für Verwaltung und Buchhaltung sollten externe Prüfer in geeigneter Weise Aufzeichnungen über relevante Buchungsvorfälle führen und die geltenden Buchhaltungsstandards und -vorschriften einhalten.

(8) Um solide interne Kontrollmechanismen aufrechtzuerhalten, sollten externe Prüfer ein umfassendes System der internen Kontrolle einrichten, dessen Schwerpunkt darauf liegt, ein starkes und verhältnismäßiges Kontrollumfeld zu schaffen, wirksames Risikomanagement zu betreiben, die erforderlichen Kontrolltätigkeiten durchzuführen, und einen klaren Informationsfluss, den Austausch und eine kontinuierliche Überwachung der Tätigkeiten zu gewährleisten.

(9) Um wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme zu garantieren, sollten externe Prüfer einen Kontrollrahmen für das IKT-Risikomanagement einführen, der Bewertungen der IT- und Informationssicherheit und die Erprobung von Backup-IKT-Systemen umfasst, um die Betriebskontinuität zu gewährleisten.

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(Stand: 24.06.2026)

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