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Beschluss (EU) 2026/563 des Rates vom 5. März 2026 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu den Vorschlägen zu UN-Regelungen im März 2026 zu vertreten ist
(ABl. L 2026/563 vom 10.03.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates 1 ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im Folgenden "Geändertes Übereinkommen von 1958"), beigetreten. Das Geänderte Übereinkommen von 1958 trat am 24. März 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates 2 ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (im Folgenden "Parallelübereinkommen") beigetreten. Das Parallelübereinkommen trat am 15. Februar 2000 in Kraft.
(3) In der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und Rates 3 sind die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt. Mit dieser Verordnung wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen (im Folgenden "UN-Regelungen") in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union.
(4) Nach Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens von 1958 und Artikel 6 des Parallelübereinkommens kann das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen, globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen (UN-GTR) und UN-Resolutionen sowie Vorschläge für neue UN-Regelungen, UN-GTR und UN-Resolutionen über die Genehmigung von Fahrzeugen annehmen. Darüber hinaus kann die WP.29 gemäß diesen Bestimmungen Vorschläge für Genehmigungen zur Ausarbeitung von Änderungen an UN-GTR oder für die Ausarbeitung von neuen UN-GTR sowie Vorschläge für die Erweiterung von Mandaten für UN-GTR annehmen.
(5) Auf ihrer 198. Sitzung vom 10. bis zum 13. März 2026 kann die WP.29 Folgendes annehmen: Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 10, 13, 13-H, 39, 40, 41, 48, 49, 79, 83, 107, 130, 140, 148, 149, 154, 168 und 177; einen Vorschlag für eine neue UN-Regelung zur Messung von Bremsemissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen auf dem Prüfstand; einen Vorschlag für eine neue UN-Regelung über On-Board-Überwachungssysteme (OBM-Systeme), den Umweltpass für Fahrzeuge (EVP) und die bordeigene Anzeige von Umweltdaten; einen Vorschlag für eine neue UN-Regelung über Brandunterdrückungssysteme für den Motorraum; einen Vorschlag für eine neue UN-Regelung über Warnsysteme bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers; einen Vorschlag für eine neue UN-Regelung über ein hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers und einen Vorschlag für eine Änderung der Gesamtresolution über die gemeinsame Spezifikation für Lichtquellenkategorien.
(6) Um praktische Erfahrungen und den technischen Fortschritt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen, müssen die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 10, 13, 13-H, 39, 40, 41, 48, 49, 79, 83, 107, 130, 140, 148, 149, 154, 168 und 177 sowie der UN-Gesamtresolution über die gemeinsame Spezifikation für Lichtquellenkategorien an bestimmte Aspekte oder Merkmale geändert oder ergänzt werden.
(Stand: 17.03.2026)
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