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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 der Kommission vom 20. März 2026 zur Annahme der Listen der Drittländer oder Gebiete, die bestimmte Bedingungen in Bezug auf Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken erfüllen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/636 vom 27.03.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 253 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 mit Wirkung vom 22. April 2026 aufgehoben. In der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist festgelegt, dass kein Test zur Titrierung von Antikörpern bei Heimtieren erforderlich ist, die aus einem Drittland oder Gebiet, das mittels eines gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakts in eine Liste aufzunehmen ist, in einen Mitgliedstaat verbracht werden. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission 3 wurden zwei Listen festgelegt, und zwar in ihrem Anhang II. In der ersten Liste werden diejenigen Drittländer oder Gebiete geführt, die nachgewiesen haben, dass sie Vorschriften anwenden, die hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Wirkung den Vorschriften in den Mitgliedstaaten entsprechen, und in der zweiten Liste werden diejenigen Drittländer oder Gebiete geführt, die nachgewiesen haben, dass sie mindestens die Kriterien gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 der Kommission 4 wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 mit Wirkung vom 22. April 2026 aufgehoben.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurden Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen festgelegt, darunter auch die für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat geltenden Tiergesundheitsanforderungen.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission 5 wurde die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken ergänzt. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung ist bei als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen, die zu nichtkommerziellen Zwecken aus Drittländern oder Gebieten, die in den Listen in den Anhängen der vorliegenden Verordnung geführt werden, in die Union verbracht werden, kein Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern erforderlich. Diese Listen sollten folglich in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(4) Da die Listen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 und die Bedingungen für die Aufnahme in diese Listen im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013, sollten die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 enthaltenen Listen der Drittländer oder Gebiete in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden und mit Wirkung vom 22. April 2026 gelten, wenn die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgehoben wird und die Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 Geltung erlangt, damit unnötige Störungen bei Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen vermieden werden.

(5) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission 6

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