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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1228 der Kommission vom 11. Juni 2026 zur Änderung des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 zwecks Aufnahme von Montenegro und Serbien in die Liste der Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1228 vom 12.06.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 253 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurden Vorschriften für die Prävention und die Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen festgelegt, darunter auch die für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder einem Gebiet in einen Mitgliedstaat geltenden Tiergesundheitsanforderungen.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission 2 wurde die Verordnung (EU) 2016/429 betreffend die Tiergesundheitsanforderungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken ergänzt. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung dürfen als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union verbracht werden, ohne einem Test zur Titrierung von Antikörpern unterzogen worden zu sein, vorausgesetzt, die Tiere werden aus einem Drittland oder Gebiet verbracht, das in einem bei der Kommission gestellten Antrag nachgewiesen hat, dass es mindestens die in der besagten Bestimmung festgelegten spezifischen Kriterien in Bezug auf Tollwut erfüllt.

(3) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 der Kommission 3 enthält die Liste der Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131.

(4) Montenegro und Serbien haben beide einen Antrag zu ihrem Status in Bezug auf Tollwut gestellt sowie Informationen über die Einhaltung der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 festgelegten Kriterien vorgelegt. Die Bewertung dieser Anträge lässt den Schluss zu, dass Montenegro und Serbien die in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten einschlägigen Kriterien erfüllen und daher in die Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 aufgenommen werden sollten.

(5) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2026

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken (ABl. L, 2026/131, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/131/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 der Kommission vom 20. März 2026 zur Annahme der Listen der Drittländer oder Gebiete, die bestimmte Bedingungen in Bezug auf Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken erfüllen (ABl. L, 2026/636, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/636/oj).

.

Anhang

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 wird wie folgt geändert:

a) Zwischen dem Eintrag für St. Lucia und dem Eintrag für Montserrat wird folgender Eintrag eingefügt:

"ME

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