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Beschluss (EU) 2026/714 des Rates vom 17. März 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) auf dessen 237. Tagung in Bezug auf die Annahme der Änderung des Anhangs 13 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt zu vertretenden Standpunkt
(ABl. L 2026/714 vom 20.03.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago") zur Regulierung der internationalen Luftfahrt ist am 4. April 1947 in Kraft getreten. Mit ihm wurde die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organisation, ICAO) gegründet.
(2) Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago (im Folgenden "Vertragsstaaten") und Mitglieder der ICAO, während die Union in bestimmten Gremien der ICAO Beobachterstatus genießt. Sechs Mitgliedstaaten sind im ICAO-Rat vertreten.
(3) Nach Artikel 54 Buchstabe l des Abkommens von Chicago kann der ICAO-Rat internationale Richtlinien und Empfehlungen (Standards and Recommended Practices, SARP) annehmen und sie als Anhänge zum Abkommen von Chicago bezeichnen.
(4) Der ICAO-Rat soll auf seiner 237. Tagung die Änderung 20 zu Anhang 13 - Aircraft Accident and Incident Investigation (Untersuchung von Unfällen und Störungen im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen) - des Abkommens von Chicago (im Folgenden "Änderung 20") annehmen.
(5) Hauptzweck der Änderung 20 ist es, die Flugsicherheit zu verbessern, indem ein hohes Maß an Effizienz, Zweckmäßigkeit und Qualität der Sicherheitsuntersuchungen in der Zivilluftfahrt sichergestellt wird.
(6) Das gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 eingerichtete Europäische Netz der Untersuchungsstellen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (European Network of Civil Aviation Safety Investigation Authorities, ENCASIA), das unter anderem dafür zuständig ist, die Organe der Union zu allen Aspekten im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung der Politik und der Regeln der Union in Bezug auf Sicherheitsuntersuchungen und die Verhütung von Unfällen und Störungen zu beraten. ENCASIa hat zur Ausarbeitung des Vorschlags für die Änderung 20 beigetragen.
(7) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im ICAO-Rat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderung 20 nach ihrer Annahme im Einklang mit Artikel 90 Buchstabe a des Abkommens von Chicago völkerrechtlich bindend sein wird und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 996/2010, maßgeblich beeinflussen kann. Der Gegenstand dieses Beschlusses ist beschränkt auf den Inhalt der Änderung 20, insoweit dieser Inhalt in einen Bereich fällt, der bereits weitgehend durch interne gemeinsame Vorschriften abgedeckt ist. Dieser Beschluss sollte keine Auswirkungen auf die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten im Bereich der Luftfahrt haben.
(8) Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 237. Tagung des ICAO-Rates oder auf einer der darauffolgenden Tagungen in Bezug auf die Annahme der Änderung 20 zu vertreten ist, sollte darin bestehen, die Annahme der Änderung 20 zu unterstützen. Dieser Standpunkt der Union soll von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht werden.
(9) Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago muss jeder Vertragsstaat, der es für undurchführbar hält, eine internationale Richtlinie oder ein solches internationales Verfahren in jeder Hinsicht zu befolgen oder seine eigenen Vorschriften und Maßnahmen mit einer internationalen Richtlinie oder einem internationalen Verfahren nach deren Änderung in volle Übereinstimmung zu bringen, oder der es für notwendig hält, Vorschriften oder Verfahren anzunehmen, die in irgendeiner Weise von denjenigen abweichen, die durch eine internationale Richtlinie festgelegt sind, die Abweichungen zwischen seiner eigenen Regelung und derjenigen, die durch die internationale Richtlinie festgelegt ist, sofort der ICAO bekannt geben.
(10) Nach Artikel 90 des Abkommens von Chicago wird jeder Anhang nach Artikel 54 des Abkommens von Chicago oder jede Änderung eines Anhangs innerhalb von drei Monaten nach Vorlage bei den Vertragsstaaten oder nach Ablauf eines vom ICAO-Rat festgelegten längeren Zeitraums wirksam, es sei denn, dass inzwischen die Mehrheit der Vertragsstaaten dem ICAO-Rat ihre Ablehnung mitgeteilt hat.
(Stand: 20.03.2026)
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