Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) 2026/773 der Kommission vom 4. März 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 hinsichtlich des verkürzten Inhalts, der standardisierten Aufmachung und der standardisierten Reihenfolge des EU-Folgeprospekts und des EU-Wachstumsemissionsprospekts
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/773 vom 15.06.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG 1, insbesondere auf Artikel 14a Absatz 8 und Artikel 15a Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wurden mit der Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zwei neue Arten von Prospekten in Kurzform eingeführt, um die Kosten und Aufwände für Emittenten zu verringern: ein EU-Folgeprospekt für Sekundäremissionen von Wertpapieren durch Unternehmen, die bereits an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt notiert sind, und ein EU-Wachstumsemissionsprospekt, der hauptsächlich für KMU und Unternehmen konzipiert ist, die an KMU-Wachstumsmärkten notiert sind oder notiert werden sollen. Damit sichergestellt ist, dass der EU-Folgeprospekt und der EU-Wachstumsemissionsprospekt diese Ziele unterstützen, sollten unter Berücksichtigung der im Rahmen der gezielten Konsultation und in der vierwöchigen Rückmeldungsfrist auf dem Portal "Ihre Meinung zählt" eingegangenen Rückmeldungen der geeignete verkürzte Inhalt sowie die standardisierte Aufmachung und Reihenfolge festgelegt werden. Da alle Bestimmungen und Anhänge in Bezug auf Prospekte in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission 3 enthalten sind, ist es angezeigt, die neuen Bestimmungen und Anhänge in Bezug auf den EU-Folgeprospekt und den EU-Wachstumsemissionsprospekt in der genannten Delegierten Verordnung festzulegen.
(2) Um die Liquidität und die Kapitalversorgung börsennotierter Gesellschaften zu erhöhen und dadurch die öffentlichen Märkte der Union attraktiver zu machen, sollte sichergestellt werden, dass die Notierungsvorschriften in der Union einfach gestaltet sind und der Aufwand so gering wie möglich gehalten wird. Daher sollten der EU-Folgeprospekt und der EU-Wachstumsemissionsprospekt im Vergleich zu den derzeit für den vereinfachten Prospekt für Sekundäremissionen und den EU-Wachstumsprospekt geltenden Regelungen, die am 5. März 2026 auslaufen, erheblich gestrafft werden.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 enthält Bestimmungen und Anhänge im Zusammenhang mit der vereinfachten Prospektregelung für Sekundäremissionen und dem EU-Wachstumsprospekt sowie Verweise auf Artikel der Verordnung (EU) 2017/1129, die nicht mehr anwendbar sind. Sie sollten daher gegebenenfalls aktualisiert oder gestrichen werden. Darüber hinaus sollte Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 über die im Basisprospekt und in den endgültigen Bedingungen zu liefernden Angaben die Einstufung der Angaben enthalten, die in einem in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 genannten Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen enthalten sind.
(4) Der verkürzte Inhalt des EU-Folgeprospekts und des EU-Wachstumsemissionsprospekts unterscheidet sich je nachdem, ob er für Dividendenwerte oder Nichtdividendenwerte erstellt wird. Da bestimmte Dividendenwerte, wie bestimmte Arten wandelbarer, umtauschbarer und derivativer Wertpapiere, vor der Umwandlung oder vor der Ausübung der durch sie verliehenen Rechte Nichtdividendenwerten ähneln, sollten die Offenlegungsvorschriften für Dividendenwerte auf Aktien und andere, Aktien gleichzustellende übertragbare Wertpapiere angewandt und die anderen Arten von Dividendenwerten den Offenlegungsvorschriften für Nichtdividendenwerte unterworfen werden, wobei die einschlägigen zusätzlichen Angaben gemäß Kapitel II Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 aufzunehmen sind.
(5) Ein EU-Folgeprospekt sollte weniger strengen Offenlegungsvorschriften unterliegen als der vereinfachte Prospekt für Sekundäremissionen, den er ersetzt. Um Emittenten bei Folgeemissionen von sowohl Dividendenwerten als auch Nichtdividendenwerten zu unterstützen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gezielten Konsultation sollten in der vorliegenden Verordnung daher nur bestimmte Informationsbestandteile festgelegt werden, die hauptsächlich die Einzelheiten des öffentlichen Angebots von Wertpapieren oder der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt sowie die Modalitäten und Bedingungen der Wertpapiere betreffen und nicht schon in den Anhängen IV und V
(Stand: 18.06.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion