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Regelwerk, EU 2026, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/781 der Kommission vom 8. April 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Anforderungen an Flugsimulationsübungsgeräte und deren Verwendung für die Ausbildung, Prüfung und Überprüfung von Piloten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/781 vom 10.04.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 sind die Anforderungen an den Einsatz von Flugsimulationsübungsgeräten (Flight Simulation Training Device, FSTD) bei der Musterausbildung, Prüfung und Überprüfung von Piloten festgelegt.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 3 sind technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb und insbesondere die Anforderungen an den Einsatz von FSTD bei wiederkehrenden Schulungen des Betreibers festgelegt.

(3) Seit dem Anwendungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 bestimmt die formale FSTD-Qualifikation in Form von FSTD-Mustern und -Ebenen, inwieweit ein FSTD für die Ausbildung, Prüfung und Überprüfung von Piloten verwendet werden kann. Angesichts der Entwicklung und der Innovationen bei der Technologie von FSTD sollten die Bestimmungen über die Verwendung von FSTD für die Musterberechtigung und gegebenenfalls für die wiederkehrende Schulung eines Betreibers überarbeitet werden, um einen besonderen Schulungszweck und die Verwendung des am besten geeigneten FSTD auf der Grundlage seiner technischen Fähigkeiten, bezeichnet als "FSTD-Fähigkeitssignatur" (FSTD capability signature, FCS), zu ermöglichen.

(4) Die Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 965/2012 über die Verwendung von FSTD bei der Musterberechtigung und der wiederkehrenden Schulung eines Betreibers sollten geändert werden, um die zur Unterstützung der Schulungszwecke erforderlichen Simulationsmerkmale und Genauigkeitsebenen festzulegen und mehr Flexibilität bei der Bestimmung der für diese Zwecke geeigneten FSTD zu ermöglichen. Bei diesen Änderungen sollte das von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation veröffentlichte Anleitungsmaterial berücksichtigt werden, in dem empfohlen wird, die FSTD-Qualifikation auf Kriterien im Zusammenhang mit Simulationsmerkmalen und Genauigkeitsebenen zu stützen.

(5) Bei der Einführung der FCS für qualifizierte FSTD sollten geeignete Übergangsbestimmungen eingeführt werden, um einen reibungslosen Übergang von den derzeitigen zu den künftig geltenden Anforderungen für bestehende FSTD zu gewährleisten und gleichzeitig die schnellstmögliche Einführung der FCS durch die Industrie zu unterstützen.

(6) Die Anwendung der Änderungen zur Einführung der FCS sollte aufgeschoben werden, um den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Zeit zu geben, die sie zur Vorbereitung auf die Umsetzung benötigen.

(7) Da sich die Anforderungen der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf andere Ausbildungen als die Ausbildung für Musterberechtigungen weiterhin auf bestimmte FSTD-Muster und -Ebenen beziehen, sollten Anforderungen festgelegt werden, um die Entsprechungen zwischen FSTD, die anhand von Mustern und Ebenen qualifiziert werden und anhand von FCS qualifizierten FSTD festzulegen.

(8) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit der Stellungnahme Nr. 01/2025 gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.

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(Stand: 20.04.2026)

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