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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/803 der Kommission vom 10. April 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2584 im Hinblick auf eine Aktualisierung der referenzierten Normen und die Aufnahme neuer referenzierter Normen
(ABl. L 2026/803 vom 13.04.2026)
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| Normenübersicht |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, davon ausgegangen, dass sie mit den in jener Richtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen, die in den betreffenden Normen oder Teilen behandelt werden, im Einklang stehen.
(2) Mit ihrem Durchführungsbeschluss C(2023) 1057 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/797.
(3) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN und dem Cenelec geprüft, ob die vom CEN und vom Cenelec ausgearbeiteten bzw. überarbeiteten Normen dem im Durchführungsbeschluss C(2023) 1057 formulierten Auftrag entsprechen.
(4) Die vom CEN und vom Cenelec auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses C(2023) 1057 ausgearbeiteten, überarbeiteten und geänderten harmonisierten Normen, mit Ausnahme der Normen EN 13261:2024, EN 16584-1:2025, EN 16584-3:2025, EN 16585-2:2025, EN 16586-1:2025 und EN 16586-2:2025, genügen allen Anforderungen, die sie erfüllen sollen. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(5) Hinsichtlich der Norm EN 13261:2024 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Norm in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission 4 nur die Vermutung der Konformität für Abschnitt 4.2.3.5.2.1 Absatz 2 des Anhangs der genannten Verordnung gemäß Anhang Za der Norm begründen sollte. In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission 5 sollte die Norm gemäß demselben Anhang Za ebenfalls nur eine Konformitätsvermutung für die ersten beiden Absätze von Abschnitt 4.2.3.6.4 des Anhangs dieser Verordnung begründen. Die Anforderung an die Rückverfolgbarkeit von Achsen wird in dieser Norm nicht behandelt. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(6) In Bezug auf die Norm EN 16584-1:2025 hat die Kommission festgestellt, dass die Norm keine Konformitätsvermutung für Abschnitt 4.2.1.15 Absatz 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission 6 begründet. Für die Abschnitte 5.3.2.8 Absatz 4, 5.3.2.9 Absatz 5 und 5.3.2.10 Absatz 2 desselben Anhangs sollte die Norm nur die Vermutung der Konformität mit der Schlupfbeständigkeit begründen. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(7) In Bezug auf die Norm EN 16584-3:2025 hat die Kommission festgestellt, dass die Norm keine Konformitätsvermutung für Abschnitt 4.2.12 Absatz 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 begründet. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(Stand: 15.04.2026)
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