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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/871 der Kommission vom 21. April 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Elemente von ESG-Rating-Produkten, die gegenüber der Öffentlichkeit sowie gegenüber Nutzern von ESG-Ratings, bewerteten Objekten und Emittenten bewerteter Objekte offenzulegen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/871 vom 28.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Da Anbieter von Ratings in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) unterschiedliche ESG-Rating-Produkte anbieten können, ist es wichtig, dass sie der Öffentlichkeit, den Nutzern von ESG-Ratings, den bewerteten Objekten und den Emittenten bewerteter Objekte hinreichende Informationen zu den einzelnen ESG-Rating-Produkten zur Verfügung stellen. Um Transparenz und gebührende Sorgfalt sicherzustellen und den Vergleich mit anderen ESG-Rating-Produkten zu ermöglichen, sollten Mindestanforderungen an die zu jedem Produkt offenzulegenden Informationen festgelegt werden. Dies sollte ein besseres Verständnis dieser Produkte ermöglichen und die Öffentlichkeit, die Nutzer von ESG-Ratings, die bewerteten Objekte und die Emittenten bewerteter Objekte in die Lage versetzen, die für sie am besten geeigneten Produkte zu ermitteln.

(2) Zur Förderung der Transparenz sollte der ESG-Rating-Anbieter auf seiner Website insbesondere zu jedem ESG-Rating-Produkt umfassende Angaben zu den Methoden, Modellen und grundlegenden Annahmen machen, auf die sich seine ESG-Ratings stützen. Aus diesem Grund und zur besseren Vergleichbarkeit von ESG-Rating-Produkten sollten ESG-Rating-Anbieter die betreffenden Informationen gegenüber der Öffentlichkeit in der im Anhang festgelegte Reihenfolge offenlegen.

(3) Die gegenüber Nutzern von ESG-Ratings, bewerteten Objekten und Emittenten bewerteter Objekte offenzulegenden Informationen ergänzen die Offenlegungen gegenüber der Öffentlichkeit. Daher ist es angebracht, die mit Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3005 übertragenen Befugnisse in einer einzigen Verordnung zu bündeln.

(4) Da mit der vorliegenden Verordnung die in Anhang III der Verordnung (EU) 2024/3005 aufgeführten Elemente präzisiert werden und jene Verordnung ab dem 2. Juli 2026 gilt, ist es angebracht, den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung auf dasselbe Datum festzulegen.

(5) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMa vorgelegt wurde.

(6) Die ESMa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Präzisierung der offenzulegenden Elemente

Die ESG-Rating-Anbieter sorgen dafür, dass die nach Anhang III Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/3005 offenzulegenden Informationen die in der vorliegenden delegierten Verordnung präzisierten Elemente umfassen.

Artikel 2 Darstellung der Informationen

(1) Die ESG-Rating-Anbieter sorgen dafür, dass die nach Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 offenzulegenden Informationen in der im Anhang dieser delegierten Verordnung festgelegten Reihenfolge dargestellt werden.

(2) Bei der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Vorgabe können die ESG-Rating-Anbieter Querverweise zu den einschlägigen Informationen auf ihrer Website anlegen und dazu auch Hyperlinks oder sonstige geeignete technische Mittel nutzen.

Artikel 3 Offenlegungen zum Rating-Produkt

(1) Im Rahmen der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Informationen müssen die ESG-Rating-Anbieter zu jedem ESG-Rating-Produkt Folgendes offenlegen:

  1. eine Beschreibung der abgedeckten Risiken, sofern mit dem ESG-Rating Risiken bewertet werden,
  2. eine Beschreibung der abgedeckten Auswirkungen, sofern mit dem ESG-Rating Auswirkungen bewertet werden,
  3. gegebenenfalls Informationen dazu, wie die Wesentlichkeit der Risiken und der Auswirkungen dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit entsprechend berücksichtigt wird,

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