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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/971 der Kommission vom 4. Mai 2026 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1437 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/971 vom 19.08.2026)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2016/1437

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 muss die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein zentrales europäisches Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) einrichten und betreiben, das einen zentralen elektronischen Zugang zu einem breiten Spektrum an Informationen bietet, einschließlich vorgeschriebener Informationen, die von dem in Artikel 21 Absatz 1 genannten und gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG benannten amtlich bestellten System übermittelt werden.

(2) Darüber hinaus wurde mit der Richtlinie (EU) 2023/2864 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 Artikel 21a der Richtlinie 2004/109/EG aufgehoben, wonach die ESMa ein Webportal betreibt, das als europäisches elektronisches Zugangsportal (EEZP) für die Speicherung und Veröffentlichung dieser vom amtlich bestellten System zur Verfügung gestellten vorgeschriebenen Informationen dient.

(3) Mit der Richtlinie (EU) 2023/2864 wurde auch Artikel 23a in die Richtlinie 2004/109/EG aufgenommen, um klarzustellen, dass es sich bei der Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 um das gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG benannte amtlich bestellte System handelt.

(4) Demzufolge sollte das ESAP nun die Funktion übernehmen, auf Unionsebene den Zugriff auf die von den amtlich bestellten Systemen gespeicherten vorgeschriebenen Informationen zu ermöglichen.

(5) Damit diese Verordnung den einschlägigen Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG Rechnung trägt und mit der Verordnung (EU) 2023/2859, der Richtlinie (EU) 2023/2864 und den Durchführungsverordnungen (EU) 2025/1338 4 und (EU) 2025/1339 der Kommission 5 über den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG in Einklang steht, sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1437 der Kommission 6 daher geändert werden.

(6) Da es jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und der Übersichtlichkeit erforderlich ist, alle Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1437 erheblich zu ändern, sollte diese Delegierte Verordnung aufgehoben und durch aktualisierte technische Regulierungsstandards ersetzt werden, die den Anforderungen an amtlich bestellte Systeme gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859, der Richtlinie (EU) 2023/2864 und den Durchführungsverordnungen (EU) 2025/1338 und (EU) 2025/1339 Rechnung tragen.

(7) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die ESMa der Kommission vorgelegt hat.

(8) Die ESMa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(9) Da die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23a der Richtlinie 2004/109/EG sicherstellen müssen, dass die vorgeschriebenen Informationen der Sammelstelle übermittelt werden, damit diese sie ab dem 10. Juli 2026 im ESAP zugänglich macht, sollte die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

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(Stand: 26.08.2026)

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