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Delegierte Verordnung (EU) 2026/1052 der Kommission vom 12. Mai 2026 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1052 vom 23.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, Artikel 237 Absatz 4 und Artikel 239 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsvorschriften hinsichtlich des Eingangs von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und deren anschließender Verbringung und Handhabung.
(2) In Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 werden Gegenstand und Anwendungsbereich der genannten Delegierten Verordnung beschrieben und es wird unter anderem auf Vorschriften für den Eingang von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union sowie für die Verbringung und Handhabung solcher Sendungen nach ihrem Eingang verwiesen. Gelatine und Kollagen im Sinne von Anhang I Nummern 7.7 und 7.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gelten aufgrund ihres Herstellungsverfahrens als Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die kein Risiko in Bezug auf in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/429 fallende Tierseuchen darstellen. Bei hochverarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufgeführt sind, handelt es sich um Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die nachgewiesen wurde, dass die Behandlung der für ihre Herstellung verwendeten Rohstoffe jegliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausschließt. Es ist daher angezeigt, Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs vom Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 auszunehmen. Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.
(3) Ferner sind in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die für von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats genehmigte Artenschutzprogramme eingeführt werden, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 von der Anwendung der spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union ausgenommen. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Ausschlusses zu gewährleisten, sollte dieser stattdessen als Ausnahme in Artikel 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgesehen werden, in dem Ausnahmen von den Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union vorbehaltlich verfahrens- und materiellrechtlicher Bedingungen festgelegt sind. Darüber hinaus sollte es der zuständigen Behörde des Eingangsmitgliedstaats gestattet sein, nicht nur den Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, sondern auch von deren Bruteiern für von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats genehmigte Artenschutzprogrammen zu erlauben. Die Artikel 1 und 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollten daher entsprechend geändert werden.
(4) Artikel 10
(Stand: 27.07.2026)
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