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Delegierte Verordnung (EU) 2026/1061 der Kommission vom 7. Mai 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 im Hinblick auf die standardisierte Aufmachung und Reihenfolge sowie den gestrafften Inhalt, die gestraffte Prüfung und die gestraffte Billigung des Prospekts
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1061 vom 13.08.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 14, Artikel 13 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 20 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um Unternehmen den Zugang zu den öffentlichen Märkten der Union zu erleichtern und die Liquidität und die Kapitalversorgung bereits notierter Unternehmen zu verbessern und somit die öffentlichen Märkte der Union für Anleger attraktiver zu machen, sollten die EU-Vorschriften für die Notierung einfach sein und der Verwaltungsaufwand sollte so gering wie möglich gehalten werden. Die Anforderungen an Prospekte sollten daher erheblich gestrafft und nach dem Vorbild der weniger strengen Offenlegungspflichten in Bezug auf den EU-Wachstumsprospekt, der am 5. März 2026 auslief, gestaltet werden. Die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 2 der Kommission sollten daher entsprechend aktualisiert werden.
(2) Um die Komplexität zu verringern und Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, bei der Erstellung eines Prospekts zu unterstützen, sollte die Zahl der erforderlichen Schemata verringert werden. Aus diesem Grund sollten ein einziges Registrierungsformular und eine einzige Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte festgelegt werden, die die gesonderten Bestimmungen und Anhänge für Nichtdividendenwerte für Kleinanleger und Großanleger ersetzen. Um dieser Änderung Rechnung zu tragen, müssen alle diesbezüglichen Verweise in den Bestimmungen und Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 aktualisiert werden. Die Angaben in einem Prospekt für Nichtdividendenwerte sollten auf die Kenntnisse und das Fachwissen der Anleger zugeschnitten sein, an die ein solcher Prospekt gerichtet ist. Daher muss im neuen Registrierungsformular und in der neuen Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte zwischen den spezifischen Fällen, in denen Offenlegungen nur für Kleinanleger gelten, und den spezifischen Fällen, in denen Offenlegungen für qualifizierte Anleger vorgesehen sind, unterschieden werden. Wird keine Angabe gemacht, sollten die Offenlegungen für alle Arten von Anlegern gelten.
(3) Während mit der Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 neue Offenlegungspflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- oder Governance-Faktoren und -Ziele (ESG-Faktoren und -Ziele) eingeführt wurden, die in einem neuen Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 näher festzulegen sind, geht aus Erwägungsgrund 26 der genannten Verordnung klar hervor, dass der Unionsgesetzgeber auch Überschneidungen mit Offenlegungspflichten in anderen Rechtsvorschriften der Union vermeiden wollte. Bei Prospekten für europäische grüne Anleihen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, für als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der genannten Verordnung und für an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der genannten Verordnung wird bereits davon ausgegangen, dass sie diese Offenlegungspflichten erfüllen, sofern diese Prospekte die Bedingungen in Artikel 13 Absatz 1a Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129 (im Falle europäischer grüner Anleihen) bzw. in Artikel 13 Absatz 1a Buchstabe b der genannten Verordnung (im Falle von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen) erfüllen. Daher ist es nicht erforderlich, neue Offenlegungspflichten für diese Anleihen festzulegen.
(4) Aufgrund der laufenden Entwicklungen der Wertpapiermärkte erhalten die zuständigen Behörden möglicherweise Anträge auf Billigung von Prospekten für neue Arten von Wertpapieren, die Merkmale von Wertpapieren aufweisen, die mit den unter die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980
(Stand: 26.08.2026)
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