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2026/1095 - UN-Regelung Nr. 95 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall
(ABl. L 2026/1095 vom 05.06.2026)
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 06 - Datum des Inkrafttretens: 12. Juni 2025
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:
ECE/TRANS/WP.29/2020/108
ECE/TRANS/WP.29/2021/62
ECE/TRANS/WP.29/2021/117
ECE/TRANS/WP.29/2023/48
ECE/TRANS/WP.29/2023/117 und Berichtigung 1
ECE/TRANS/WP.29/2023/108
ECE/TRANS/WP.29/2024/133
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2021/1861 - UN-Regelung Nr. 95 [2021] 2015/1093 - Regelung Nr. 95 [2015] Regelung Nr. 95 [2007] |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 3.500 kg, Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3.500 kg, bei denen der R-Punkt des niedrigsten Sitzes nicht mehr als 700 mm über dem Boden liegt, wenn sich das Fahrzeug in dem Zustand befindet, der der Bezugsmasse nach Absatz 2.10 dieser Regelung entspricht, sowie für Fahrzeuge der Klasse N1 1.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Verhaltens der Struktur des Fahrgastraums bei einem Seitenaufprall.2.2. "Fahrzeugtyp" bezeichnet eine Klasse von Kraftfahrzeugen, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen, insofern sie einen nachteiligen Einfluss auf das Ergebnis der Aufprallprüfung nach dieser Regelung haben, nicht voneinander unterscheiden, wie:
- Länge, Breite und Bodenfreiheit des Fahrzeugs;
- Struktur, Abmessungen, Formen und Werkstoffe der Seitenwände des Fahrgastraums;
- Formen und Innenabmessungen des Fahrgastraums und Typ der Schutzeinrichtungen;
- Lage des Motors (vorn, hinten oder in der Mitte) und Ausrichtung des Motors (Quer- oder Längsanordnung);
- Leermasse;
- Optionale Anordnungen oder Innenausstattungen;
- Art der Vordersitze und Lage des R-Punktes;
- Lage des REESS;
- Grundkonfiguration und wesentliche Merkmale des Druckwasserstoffspeichersystems.
2.3. "Fahrgastraum" bezeichnet den für die Insassen bestimmten Raum, der durch das Dach, den Boden, die Seitenwände, die Türen, die Außenverglasung, die Stirnwand und die Ebene durch die Rückwand des Fahrgastraums oder die Ebene durch die Rückenlehnenhalterung des Rücksitzes begrenzt wird.
2.3.1. "Fahrgastraum hinsichtlich des Insassenschutzes" bezeichnet den für die Insassen bestimmten Raum, der durch das Dach, den Boden, die Seitenwände, die Türen, die Außenverglasung, die Stirnwand und die Ebene durch die Rückwand des Fahrgastraumes oder die Ebene durch die Rückenlehnenhalterung des Rücksitzes begrenzt wird.
2.3.2. "Fahrgastraum hinsichtlich der Bewertung der elektrischen Sicherheit und/oder der Wasserstoffsicherheit" bezeichnet den Raum zur Unterbringung der Insassen, der durch das Dach, den Boden, die Seitenwände, die Türen, die Außenverglasung, die Stirnwand und die hintere Querwand oder die Hecktür sowie die Isolierbarrieren und Gehäuse, die den Antrieb gegen direktes Berühren von aktiven Teilen unter Hochspannung schützen, begrenzt wird.
2.4. "R-Punkt" oder "Sitzbezugspunkt" bezeichnet den vom Fahrzeughersteller angegebenen Bezugspunkt,
2.4.1. dessen Koordinaten in Bezug auf die Fahrzeugstruktur bestimmt sind;
2.4.2. der der theoretischen Lage des Drehpunkts von Rumpf und Oberschenkeln (H-Punkt) für die niedrigste, hinterste normale Fahr- oder Benutzungsstellung entspricht, die vom Fahrzeughersteller für jeden von ihm festgelegten Sitzplatz angegeben wird.
2.5. "H-Punkt" bezeichnet den in Anhang 3 dieser Regelung definierten Punkt.
2.6. "Fassungsvermögen des Kraftstoffbehälters" bezeichnet das vom Fahrzeughersteller angegebene Fassungsvermögen des Kraftstoffbehälters.
2.7. "Querebene" bezeichnet eine vertikale Ebene im rechten Winkel zur vertikalen Längsmittelebene des Fahrzeugs.
2.8. "Schutzeinrichtung" bezeichnet Einrichtungen, mit denen die Insassen auf dem Sitz gehalten und/oder geschützt werden sollen.
(Stand: 16.06.2026)
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