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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/1123 der Kommission vom 26. Mai 2026 zur Festlegung von Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 547/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1123 vom 27.05.2026)



Neufassung -Ersetzt zum 01.01.2028 VO (EU) 547/2011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 65 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission 2 enthält Anforderungen an die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, darunter auch Standardsätze bei besonderen Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier und Sicherheitshinweise zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt, sowie die Zuteilungskriterien für diese Standardsätze und Sicherheitshinweise.

(2) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegten Kennzeichnungsanforderungen an Stoffe und Gemische wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 der Kommission 4 und der Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geändert. Um die Durchführung und die Durchsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 zu erleichtern, sollten bestimmte Elemente der Kennzeichnungsanforderungen an Pflanzenschutzmittel an die neuen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geltenden Anforderungen angepasst werden.

(3) Gemäß Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat ein Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den zusätzlichen nationalen Kennzeichnungsangaben, die für den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt in seinem Hoheitsgebiet erforderlich sind, zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten haben zusätzliche Sätze bezüglich der Notwendigkeit einer persönlichen Schutzausrüstung und spezieller technischer Ausrüstung für bestimmte Aufgaben notifiziert. Des Weiteren haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Sätze in Bezug auf Risikominderungsmaßnahmen notifiziert, die ihren spezifischen ökologischen oder landwirtschaftlichen Bedingungen Rechnung tragen sollen. Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten notifizierten zusätzlichen Sätze zusammengestellt und ihre Aufnahme in die vorliegende Verordnung geprüft.

(4) Die Zuteilungskriterien für einige Standardsätze aus der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 waren nicht an das Ergebnis der Risikobewertung geknüpft. Zur Vereinfachung der Arbeit der Risikomanager in den Mitgliedstaaten sollten Standardsätze für das Etikett solcher Pflanzenschutzmittel zugeteilt werden, für die laut Risikobewertung Verwendungsbeschränkungen oder spezifische Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit (Anwender, Arbeiter, Umstehende und Anwohner) oder der Umwelt gelten sollten. Außerdem werden auch andere Sätze zur Information über bestimmte gute landwirtschaftliche Praktiken bei der Verwendung von Begasungsmitteln, Rodentiziden oder Mitteln zur Saatgutbehandlung in Kategorien unterteilt. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten ergänzende Präzisierungen zu den von den Risikomanagern gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels festgelegten Risikominderungsmaßnahmen vornehmen, die an den zu diesem Zweck in den Standardsätzen vorgesehenen Leerstellen oder Platzhaltern eingefügt werden.

(5) Bestimmten Kategorien von Pflanzenschutzmitteln sollten spezifische Sicherheitshinweise und gute landwirtschaftliche Praktiken - unabhängig vom Ergebnis der Risikobewertung - systematisch zugeteilt werden.

(6) Digitale Etiketten könnten die Information über potenzielle Risiken von Pflanzenschutzmitteln verbessern und den Nutzern Vorteile wie größere Schriftarten, automatische Suche, Sprachassistenz oder die Übersetzung in andere Sprachen bieten. Außerdem könnten digitale Etiketten auf Pflanzenschutzmitteln den Übergang zur digitalen Landwirtschaft und die Einführung von Präzisionsausbringungstechniken fördern und so die Übertragung der genehmigten Verwendungsbedingungen auf Ausbringungsgeräte, lokale Karten oder Wetterstationen ermöglichen sowie das Führen der Aufzeichnungen im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission 7

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