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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1166 der Kommission vom 28. Mai 2026 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Geschäftsindikatorkomponenten zu den entsprechenden Angaben in den aufsichtlichen Meldungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1166 vom 03.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den Meldebögen für die Rechnungslegung (FINREP) in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission 2 sind die Finanzinformationen aufgeführt, die die Institute nach den internationalen Rechnungslegungsstandards und den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen melden müssen. Die Posten, die in die Berechnung der Geschäftsindikatorkomponenten einzubeziehen sind, sollten deshalb den entsprechenden Feldern dieser Meldebögen zugeordnet werden.
(2) Aufgrund der Parallelen zwischen der Rechnungslegung und dem Rahmen für operationelle Risiken entsprechen die Posten des Geschäftsindikators in den meisten Fällen exakt den Feldern der Meldebögen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117. In einigen Fällen ist jedoch keine exakte Übereinstimmung gegeben. Deshalb sollten die Institute die in den Feldern der Meldebögen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 zu meldenden Werte anpassen, um die Entsprechung zu den in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167 3 festgelegten Komponenten des Geschäftsindikators sicherzustellen.
(3) Die vorliegende Durchführungsverordnung der Kommission beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(4) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die für die Berechnung des Geschäftsindikators relevanten Posten, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167 der Kommission aufgeführt sind, werden den Feldern der FINREP-Meldebögen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 zugeordnet:
| BI-Posten | Entsprechende Felder der FINREP-Meldebögen in Anhang I Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 | |
| Zinserträge ( Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167) | ||
| a) Zinserträge aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten | F02.00_r0020_c0010 | |
| b) Zinserträge aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind | F02.00_r0025_c0010 | |
| c) Zinserträge aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten | F02.00_r0030_c0010 | |
| d) Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden | F02.00_r0041_c0010 | |
| e) Zinserträge aus zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten | F02.00_r0051_c0010 | |
| f) Zinserträge aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften - Zinsrisikoderivate | F02.00_r0070_c0010 | |
| g) Zinserträge aus sonstigen Vermögenswerten | F02.00_r0080_c0010 | |
| h) Zinserträge aus Verbindlichkeiten | F02.00_r0085_c0010 | |
| i) Erträge aus Operating-Leasingverhältnissen, einschließlich Mieterträgen aus als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien | F45.03_r0020_c0010+F45.03_r0030_c0010 | |
(Stand: 04.09.2026)
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