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Delegierte Verordnung (EU) 2026/1282 der Kommission vom 12. Juni 2026 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die zu überwachenden, zu meldenden und zu veröffentlichenden Daten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1282 vom 21.08.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über die Veröffentlichung/zur Durchführung/Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1242 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 13a und Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1242 müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Daten für alle neuen schweren Nutzfahrzeuge melden, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.
(2) Um die eindeutige Identifizierung der Hersteller vervollständigter Fahrzeuge der Klasse M zu verbessern, sollten der Name und die Welt-Herstellernummer (world manufacturer identifier, WMI) dieser Hersteller von den Mitgliedstaaten gemeldet werden.
(3) Gemäß Artikel 13b und Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1242 müssen die Hersteller bestimmte Daten für alle neuen schweren Nutzfahrzeuge melden, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen und deren CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch simuliert wurden.
(4) Um eine größere Klarheit der Rechtsvorschriften zu gewährleisten, sollte die Tabelle mit zusätzlichen Überwachungsparametern in Anhang IV Teil B der Verordnung (EU) 2019/1242 mit einer Überschrift versehen werden und Erläuterungen mit Leitlinien für bestimmte Fälle enthalten;
(5) Im Rahmen der Prüfung der CO2-Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen im Betrieb gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1242 führt die Kommission eine Risikobewertung für die Auswahl von Fahrzeugen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/35 der Kommission 2 durch. Im Rahmen dieser Bewertung wird das Risiko einer Abweichung der CO2-Emissionswerte der Fahrzeuge mit bestimmten Bauteilen ermittelt. Dies erfordert Informationen über die Hersteller und Fabrikmarken dieser Bauteile, um die in Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/35 genannten Elemente zu ergänzen, die daher in die Meldedaten aufgenommen werden sollten.
(6) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission 3 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission 4 müssen die Hersteller die Leistung bestimmter neuer Kraftfahrzeuge in Bezug auf deren CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sowie die Leistung bestimmter neuer Anhänger in Bezug auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen bestimmen und diese Daten auch melden.
(7) Aufgrund der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2019/1242 durch die Verordnung (EU) 2024/1610 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 auf neue Gruppen von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie der Änderung der Verordnung (EU) 2017/2400 durch die Verordnung (EU) 2025/258 der Kommission 6 und der dadurch aufgenommenen neuen Technologien und der bevorstehenden Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 sind zur Sicherstellung einer angemessenen Überwachung bestimmte zusätzliche Überwachungsparameter erforderlich, die daher gemeldet werden sollten.
(8) Um bestimmte spezialisierte Fahrzeugtypen der Klasse O im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1242 angemessen zu überwachen, sollten Parameter zur Identifizierung und Charakterisierung dieser Fahrzeuge gemeldet werden.
(9) Bestimmte Elemente des Meldeverfahrens gemäß Artikel 13b
(Stand: 26.08.2026)
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