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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1315 der Kommission vom 15. Juni 2026 zur Festlegung des Inhalts und der praktischen Vorkehrungen für die Qualitätsberichte und Metadaten nach der Verordnung (EU) 2025/941 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1315 vom 16.06.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2025/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2025 über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die genauen praktischen Vorkehrungen der Qualitätsberichte und ihr Inhalt sollten von der Kommission in Zusammenhang mit den von den Mitgliedstaaten an Eurostat zu übermittelnden Daten festgelegt werden.
(2) Die mit den Datensätzen zu übermittelnden Metadaten sollten von der Kommission festgelegt werden.
(3) Die Metadaten für die Themen "offene Stellen", "Arbeitskostenindex" und "geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle" sind bereits in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2295 der Kommission 2 festgelegt.
(4) Es bedarf einer gemeinsamen Methode zur Definition der statistischen Präzision in Stichprobenerhebungen, um die Anstrengungen zur Erreichung der Präzisionsziele zu bewerten.
(5) In der Empfehlung (EU) 2023/397 der Kommission 3 über Referenz-Metadaten und Qualitätsberichte werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, dafür zu sorgen, dass ihre nationalen statistischen Stellen bei der Erstellung von Referenz-Metadaten und Qualitätsberichten die statistischen Konzepte anwenden, die in der neuesten Fassung der einheitlichen integrierten Metadatenstruktur aufgeführt sind.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "infrage kommende Einheiten" den Satz von aus der Stichprobengrundlage ausgewählten Einheiten, die Teil der statistischen Grundgesamtheit sind;2. "nicht infrage kommende Einheiten" den Satz von aus der Stichprobengrundlage ausgewählten Einheiten, die nicht Teil der statistischen Grundgesamtheit sind;
3. "Bruttostichprobe" den Satz von Einheiten, die ursprünglich aus der Stichprobengrundlage ausgewählt wurden; sie umfasst sowohl die infrage kommenden Einheiten (die Nettostichprobe und die Non-Response-Einheiten) als auch die nicht infrage kommenden Einheiten;
4. "Nettostichprobe" den Satz infrage kommender Einheiten (einschließlich Ersatzeinheiten), aus denen zur Einbeziehung der Einheit in die Erhebungsschätzwerte ausreichende Angaben gewonnen werden konnten;
5. "Ersatz" in Bezug auf die Auskunftgebenden das Ersetzen einer Einheit, die ursprünglich in die Stichprobe aufgenommen wurde, durch eine andere Einheit;
6. "Non-Response" Erhebungsprobleme im Zusammenhang mit der Erfassung jedweder Daten zu einer für die Datenerhebung benannten Einheit oder zu einem oder mehreren im Erhebungsfragebogen enthaltenen Befragungsgegenständen oder zu beidem, wobei konkret
- "Unit-Non-Response" eine Art von Non-Response ist, bei der über eine Einheit keine Daten erhoben werden;
- "Item-Non-Response" eine Art von Non-Response ist, bei der über eine Erhebungsvariable in Bezug auf eine für die Datenerfassung benannte Einheit keine Daten erhoben werden;
7. "Stichprobenfehler" den Teil der Differenz zwischen einem Wert einer Grundgesamtheit und dessen Schätzwert aus einer Zufallsstichprobe, welcher dadurch zustande kommt, dass nur eine Teilmenge einer Grundgesamtheit erfasst wird;
8. "Erfassungsfehler" einen Fehler, der darauf zurückzuführen ist, dass ein Teil der Grundgesamtheit nicht in der Stichprobengrundlage erfasst wurde ("Untererfassung") oder umgekehrt, dass einige nicht infrage kommende Einheiten in der Stichprobengrundlage belassen wurden ("Übererfassung").
Artikel 2 Qualitätsberichte und Metadaten
(1) Die Qualitätsberichte enthalten qualitätsbezogene Informationen und Indikatoren nach den in Anhang I festgelegten Qualitätskriterien und statistischen Konzepten. In diesen Berichten wird auch auf die Fälle eingegangen, in denen die einschlägigen Qualitätskriterien nicht eingehalten oder statistische Konzepte nicht korrekt angewandt wurden oder beides zutrifft.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln Qualitätsberichte mit den in Anhang II festgelegten Periodizitäten und Übermittlungsfristen.
(3) Bei der Übermittlung der Datensätze für die Themen "Struktur der Verdienste" und "Struktur der Arbeitskosten" an die Kommission (Eurostat) werden die vorläufigen Versionen der Konzepte 1-7 und des Konzepts 16 gleichzeitig mit den Datensätzen als Metadaten bereitgestellt.
(Stand: 24.06.2026)
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