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Verordnung (EU) 2026/1395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012
(ABl. L 2026/1395 vom 22.06.2026)
Neufassung -Ersetzt zum 01.01.2027 VO (EU) 978/2012
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Seit 1971 gewährt die Union im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) Entwicklungsländern Zollpräferenzen.
(2) Die gemeinsame Handelspolitik der Union sollte die Grundsätze und Ziele im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, wahren.
(3) Da die Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit auch im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt wird, sollte die gemeinsame Handelspolitik der Union mit den in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) niedergelegten primären Zielen der Unionspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere mit der Bekämpfung und Beseitigung der Armut, in Einklang stehen und zu deren Stärkung beitragen und zudem eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung und eine verantwortungsvolle Staatsführung in den Entwicklungsländern fördern. Die gemeinsame Handelspolitik der Union sollte auch mit den Anforderungen der Welthandelsorganisation (WTO) und insbesondere mit dem Beschluss zur differenzierten und günstigeren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten Teilnahme der Entwicklungsländer ("Ermächtigungsklausel") in Einklang stehen, der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1979 angenommen wurde und den WTO-Mitgliedern eine differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsländern erlaubt.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 in der durch die Verordnung (EU) 2023/2663 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geänderten Fassung sieht die Anwendung des APS bis zum 31. Dezember 2027 vor; eine Ausnahme bildet die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder, für die dieses Ablaufdatum nicht gilt. Danach sollte das APS für einen Folgezeitraum von zehn Jahren ab Geltungsbeginn der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen weiter Anwendung finden, mit Ausnahme der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder, die weiterhin ohne Ablaufdatum gelten sollte.
(5) Die allgemeinen Ziele des APS bestehen darin, die Beseitigung der Armut in all ihren Formen im Einklang mit der Resolution A/RES/70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit dem Titel "Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung" (im Folgenden "Agenda 2030 der Vereinten Nationen"), insbesondere dem handelsbezogenen Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 17 Unterziel 12 zu unterstützen und die Agenda 2030 der Vereinten Nationen zu fördern und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Union abzuwenden. Die Halbzeitbewertung des Allgemeinen Präferenzsystems von 2018 und die Studie von 2021 für die Untermauerung einer Folgenabschätzung zur Vorbereitung der Überarbeitung der APS-Verordnung (EU) Nr. 978/2012 haben ergeben, dass im Rahmen des APS gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 diese allgemeinen Ziele erreicht wurden, die im Mittelpunkt der 2012 durchgeführten Reform des APS standen.
(Stand: 24.06.2026)
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