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Delegierte Verordnung (EU) 2026/1405 der Kommission vom 26. Juni 2026 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck
(ABl. L 2026/1405 vom 01.09.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die litauische, schwedische, slowakische und ungarische Sprachfassung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 enthalten Fehler in Teil I, in der Begriffsbestimmung eines Kernreaktors. Die Fehler sind auf die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1 der Kommission 2 zurückzuführen und wirken sich auf den Inhalt der genannten Begriffsbestimmung aus.
(2) Die griechische, niederländische, schwedische und slowenische Sprachfassung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 enthalten einen Fehler in Teil IV Nummer 2B510.b.2 bezüglich der Merkmale des Vakuums. Der Fehler ist auf die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 der Kommission 3 zurückzuführen und wirkt sich auf den Inhalt der genannten Bestimmung aus.
(3) Außerdem enthalten die irische und schwedische Sprachfassung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 einen Fehler in Teil V Nummer 3B501.n.4 bezüglich der Art des Metalls. Der Fehler ist auf die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 zurückzuführen und wirkt sich auf den Inhalt der genannten Bestimmung aus.
(4) Zudem enthält die schwedische Sprachfassung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 einen Fehler in Teil V Nummer 3B501.n.7.b.1 bezüglich der Art des Filters. Der Fehler ist auf die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 zurückzuführen und wirkt sich auf den Inhalt der genannten Bestimmung aus.
(5) Die griechische, irische, litauische, niederländische, schwedische, slowakische, slowenische und ungarische Sprachfassung der Verordnung (EU) 2021/821 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen
- hat folgende Verordnung erlassen:
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 3 vom 06.01.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L, 2025/2003, 14.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/2003/oj).
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(Stand: 01.09.2026)
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