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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1421 der Kommission vom 30. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Bensulfuron, Benzovindiflupyr, Chlortoluron, Clethodim, Cycloxydim, Cymoxanil, Dazomet, Deltamethrin, Diclofop, Fenazaquin, Fluopicolid, Hymexazol, Lambda-Cyhalothrin, MCPA, MCPB, Metaldehyd, Metsulfuron-methyl, Paclobutrazol und Tebuconazol

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1421 vom 01.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Wirkstoffe Bensulfuron, Benzovindiflupyr, Chlortoluron, Clethodim, Cycloxydim, Cymoxanil, Dazomet, Deltamethrin, Diclofop, Fenazaquin, Fluopicolid, Hymexazol, Lambda-Cyhalothrin, MCPA, MCPB, Metaldehyd, Metsulfuron-methyl, Paclobutrazol und Tebuconazol wurden für einen begrenzten Zeitraum als Wirkstoffe zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt, und die Anträge auf Erneuerung ihrer Genehmigungen werden derzeit gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bewertet.

(2) Mit der Richtlinie 2000/49/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Metsulfuron-methyl - befristet bis zum 30. Juni 2011 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/139 der Kommission 4 wurde die Genehmigung für diesen Wirkstoff als Substitutionskandidat bis zum 31. März 2023 erneuert und dieser Wirkstoff in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 5 aufgenommen. Die Genehmigung von Metsulfuron-methyl wurde zweimal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/324 der Kommission 6 bis zum 31. August 2026.

(3) Mit der Richtlinie 2000/80/EG der Kommission 7 wurde der Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin - befristet bis zum 31. Dezember 2011 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/146 der Kommission 8 wurde die Genehmigung für diesen Wirkstoff als Substitutionskandidat bis zum 31. März 2023 erneuert und dieser Wirkstoff in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Lambda-Cyhalothrin wurde zweimal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/324 bis zum 31. August 2026.

(4) Mit der Richtlinie 2003/5/EG der Kommission 9 wurde der Wirkstoff Deltamethrin bis zum 31. Oktober 2013 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Deltamethrin wurde neunmal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1757 der Kommission 10 bis zum 15. August 2026.

(5) Mit der Richtlinie 2005/53/EG der Kommission 11 wurde der Wirkstoff Chlortoluron bis zum 28. Februar 2016 als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigung von Chlortoluron wurde achtmal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1757 bis zum 15. August 2026.

(6) Mit der Richtlinie 2005/57/EG der Kommission 12 wurden die Wirkstoffe MCPa und MCPB bis zum 30. April 2016 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und anschließend in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgenommen. Die Genehmigungen von MCPa und MCPB wurden achtmal verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1757 bis zum 15. August 2026.

(7) Mit der Richtlinie 2008/125/EG der Kommission

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(Stand: 01.07.2026)

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