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Regelwerk, EU 2026, Verwaltung - Umwelt, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1425 der Kommission vom 30. Juni 2026 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2683 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1425 vom 03.07.2026, ber. L 2026/90601, ber. L 2026/90635)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2023/2683

Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie (EU) 2019/904 sind Zielvorgaben für den Mindestgehalt an recyceltem Kunststoff in den in Teil F des Anhangs der Richtlinie aufgeführten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, einschließlich PET-Flaschen, festgelegt. Die Mitgliedstaaten müssen für jedes Kalenderjahr Daten über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in PET-Flaschen übermitteln.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2683 der Kommission 2 wurden die Methode für die Berechnung und Überprüfung der Zielvorgaben für den Gehalt an recyceltem Kunststoff sowie das Format für die Übermittlung von Daten über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in Getränkeflaschen festgelegt. Die Methode beruht auf Daten, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission 3 erhoben wurden.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2022/1616 sind das mechanische Post-Consumer-PET-Recycling und das Recycling aus geschlossenen, überwachten Produktkreisläufen die einzigen geeigneten Recyclingtechnologien. Damit zusätzliche Recyclingmethoden, die nicht unter die genannte Verordnung fallen, zur Erreichung der in der Richtlinie (EU) 2019/904 festgelegten Zielvorgaben für den Rezyklatgehalt beitragen können, müssen weitere Vorschriften für die Berechnung, Überprüfung und Berichterstattung des Gehalts an recyceltem Kunststoff, der unter Anwendung solcher zusätzlicher Recyclingmethoden gewonnen wird, festgelegt werden. Insbesondere ist die Einführung einer sogenannten Massenbilanzierung notwendig, wodurch wesentliche Ergänzungen der bestehenden Methode erforderlich werden. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit und angesichts der Zahl der erforderlichen neuen Vorschriften und Änderungen bestehender Vorschriften sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2683 aufgehoben werden.

(4) Angesichts der weltweiten Bemühungen, der zunehmenden Verschmutzung durch Kunststoffe Einhalt zu gebieten, wird davon ausgegangen, dass sich weltweit ein Markt für recycelte Kunststoffe, sei es aus mechanischem oder chemischem Recycling, und die damit verbundenen Lieferketten entwickeln werden. Es bedarf klarer Vorschriften, um sicherzustellen, dass der Rezyklatgehalt in transparenter, überprüfbarer und vergleichbarer Weise über alle bestehenden Recyclingmethoden und -verfahren hinweg gemeldet werden kann. Die Vorschriften der Union sollten einen Rahmen für den künftigen internationalen Ansatz bieten, um weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

(5) Durch chemisches Recycling können Kunststoffabfälle behandelt werden, die schwer oder unmöglich mechanisch recycelt werden können, zudem weisen die recycelten Outputs eine höhere Qualität und technische Leistung auf. Um das Potenzial der Kreislaufwirtschaft voll auszuschöpfen, sollte chemisches Recycling das mechanische Recycling ergänzen, das aus ökologischer Sicht im Allgemeinen vorzuziehen ist, sofern die recycelten Outputs eine ausreichende Qualität und technische Leistung aufweisen.

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