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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1428 der Kommission vom 1. Juli 2026 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1428 vom 02.07.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 2002/994/EG der Kommission 2 gilt für alle für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus China.
(2) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Entscheidung müssen die Mitgliedstaaten die Einfuhr dieser Erzeugnisse verbieten, und Artikel 2 Absatz 2 der genannten Entscheidung sieht zwei Ausnahmen von diesem generellen Verbot vor.
(3) Gemäß der ersten Ausnahme müssen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der in Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG aufgeführten Erzeugnisse gemäß den besonderen, für die betreffenden Erzeugnisse zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier geltenden Bedingungen genehmigen.
(4) Gemäß der zweiten Ausnahme müssen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG aufgeführten Erzeugnissen genehmigen, denen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung darüber beigefügt ist, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.
(5) Chitosan wird ähnlich wie Glucosamin hauptsächlich durch Hydrolyse von Chitin aus Insektenpanzern und Schalen von Krebstieren gewonnen. Bei Chitosan handelt es sich um ein Polysaccharid, das sich aus Glucosamineinheiten zusammensetzt. Beide Erzeugnisse sind für die tierische Ernährung bestimmt, wie aus Eintrag 13.2.8 in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission 3 hervorgeht. Darüber hinaus sind beide Erzeugnisse als hochverarbeitete Erzeugnisse in Anhang III Abschnitt XVI Nummer 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 gelistet und unterliegen damit der gleichen Anforderung, der zufolge durch die Behandlung der Rohstoffe tierischen Ursprungs, die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, jegliche Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeschlossen werden muss. Glucosamin ist in Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG gelistet und darf daher ohne die Bescheinigung gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung aus China in die Union eingeführt werden, wohingegen Chitosan nicht auf diese Weise gelistet ist.
(6) Daher sollte die erste Ausnahme vom Verbot der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus China in die Union gemäß Artikel 2
(Stand: 08.07.2026)
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