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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1481 der Kommission vom 2. Juli 2026 zur Benennung einer Unionsprüfeinrichtung für Textilien gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2026/1481 vom 03.07.2026)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 der Kommission 2 werden öffentliche Prüfeinrichtungen der Mitgliedstaaten im Anschluss an einen Aufruf zur Interessensbekundung als Unionsprüfeinrichtungen benannt.

(2) Die Kommission veröffentlichte den Aufruf zur Interessensbekundung CFEI/GRO/IMA/2025-2026 für zwei Kategorien: Maschinen und Textilien.

(3) "DG General Chemical State Laboratory (GCSL)", eine Dienststelle der Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen Griechenlands, beantragte im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung CFEI/GRO/IMA/2025-2026 die Auswahl als Unionsprüfeinrichtung für Textilien.

(4) Es wurde eine Bewertung gemäß den geltenden Vorschriften und anhand der in dem Aufruf zur Interessenbekundung festgelegten Bedingungen durchgeführt.

(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung sollte GCSL als Unionsprüfeinrichtung für Textilien benannt werden.

(6) Gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 erbringen benannte Unionsprüfeinrichtungen ihre Dienste ausschließlich für Marktüberwachungsbehörden, das Unionsnetzwerk für Produktkonformität, die Kommission und andere staatliche oder zwischenstaatliche Stellen. Die Unionsprüfeinrichtungen führen in ihrem Zuständigkeitsbereich die in Artikel 21 Absatz 6 der genannten Verordnung aufgeführten Tätigkeiten durch.

(7) Gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 ist die Benennung der Unionsprüfeinrichtung regelmäßig zu überprüfen und eine Frist für diese Überprüfung in einem Beschluss zu ihrer Benennung festzulegen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Unionsprüfeinrichtung für die Kategorie Textilien

Die unabhängige Behörde "Independent Authority for Public Revenue, Directorate-General for the General Chemical State Laboratory", 16 Anastasiou Tsocha, 115 21, Athen, Griechenland, wird hiermit als Unionsprüfeinrichtung für Textilien benannt.

Artikel 2 Überprüfung der Benennung

Die Benennung als Unionsprüfeinrichtung gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses wird gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 bis zum 23. Juli 2031 und danach alle fünf Jahre überprüft.

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 2. Juli 2026

1) ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 der Kommission vom 20. Juli 2022 zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen zwecks Marktüberwachung und Überprüfung der Produktkonformität gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 192 vom 21.07.2022 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1267/oj).


ENDE

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