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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1512 der Kommission vom 6. Juli 2026 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/394 festgelegten technischen Durchführungsstandards für standardisierte Formulare, Muster und Verfahren für die Informationen, die von Zentralverwahrern für die Zwecke der Überprüfung und Bewertung der Zentralverwahrer bereitgestellt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1512 vom 14.10.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/2845 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde unter anderem Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dahin gehend geändert, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, mindestens alle drei Jahre die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die ein Zentralverwahrer eingeführt hat, zu überprüfen und zu bewerten. Damit die zuständigen Behörden dieser Pflicht nachkommen können, ist es unter Umständen erforderlich, dass ihnen die für diese Überprüfung und Bewertung erforderlichen Informationen häufiger bereitgestellt werden, sodass sie für die Ausführung ihrer laufenden Aufsichtsaufgaben stets über Informationen in ausreichendem Umfang verfügen. Daher sollten die zuständigen Behörden verlangen können, dass bestimmte Informationen häufiger bereitgestellt werden, als dies für die Durchführung des Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens derzeit vorgesehen ist.
(2) Da ein Zentralverwahrer die Voraussetzungen für die Zulassung jederzeit erfüllen muss, ist es wichtig, genau zu beobachten, inwiefern der Zentralverwahrer bei seinen Abhilfemaßnahmen bezüglich offener Feststellungen und Empfehlungen der zuständigen Behörden Fortschritte macht. In solchen Feststellungen und Empfehlungen wird auf bestimmte Schwachstellen des Zentralverwahrers hingewiesen, und je länger diese Schwachstellen bestehen bleiben, umso höher ist gegebenenfalls auch das Risiko, dass daraus reale Probleme entstehen. Zentralverwahrer sollten ihre zuständigen Behörden daher mindestens jährlich über die Maßnahmen informieren, die ergriffen wurden, um in Bezug auf die Feststellungen und Empfehlungen Abhilfe zu schaffen, wenngleich die Überprüfung und Bewertung mindestens alle drei Jahre erfolgt.
(3) Die über mehrere Jahre bei der Umsetzung des Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass im Sinne eines reibungsloseren Ablaufs eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden an verschiedene andere Behörden von drei auf zehn Arbeitstage erforderlich ist, insbesondere da die Ergebnisse des Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens nach den mit der Verordnung (EU) 2023/2845 vorgenommenen Änderungen an eine größere Zahl von Behörden übermittelt werden müssen.
(4) Um den Änderungen an den Artikeln 40, 41 und 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission 3 Rechnung zu tragen und das Überprüfungs- und Bewertungsverfahren effizienter zu gestalten, sollte Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/394 der Kommission 4 entsprechend geändert werden.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/394 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(7) Die ESMa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
(Stand: 16.10.2026)
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